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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Arbeitsrecht

    Keine Arbeitgeberstellung allein aufgrund Gesellschaftsrechts

    | Gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten und personelle Verflechtungen zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer von ihr abhängigen GmbH begründen als solche keine Eingliederung der Mitarbeiter der GmbH in die Dienststelle der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Nach dem formalen Rechtsträgerprinzip gilt für die Mitarbeiter der GmbH Betriebsverfassungs-, nicht Personalvertretungsrecht. |

     

    Die Universitätsmedizin Göttingen (UG) gründete eine GmbH deren einziger Gesellschafter sie ist. Gegenstand des Unternehmens ist das Führen eigener und fremder Gastronomiebetriebe. Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer in der Stiftung „Wirtschaftsführung und Administration“ in leitender Position tätig ist. Die Personalvertretung hält ihr Mitbestimmungsrecht durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern der GmbH in der Cafeteria der UG für verletzt. Die Arbeitnehmer seien zwar arbeitsvertraglich an die GmbH gebunden, würden aber im Dienstplan der Cafeteria eingeplant wie die übrigen dort tätigen und arbeitsvertraglich an die Stiftung gebundenen Mitarbeiter.

     

    Eine das Mitbestimmungsrecht auslösende Eingliederung der Mitarbeiter einer Fremdfirma setzt nach der Rechtsprechung des BAG (11.9.01, 1 ABR 14/01) voraus, dass diese Arbeitnehmer gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist. Das OVG Niedersachsen hat dies hier verneint. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit soll die „Federführung“ der UG im Hinblick auf das Geschäftsgebaren der GmbH sicherstellen. Allein diese Abhängigkeit macht die UG aber nicht zum Arbeitgeber der Mitarbeiter der GmbH (OVG Niedersachsen 29.9.11, 18 LP 7/09, Abruf-Nr. 113881).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 222 | ID 30445130