Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140291

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.10.2013 – 15 W 305/12

    Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung.


    Oberlandesgericht Hamm

    15 W 305/12

    Tenor:

    Der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 22.06.2012 (Az.: 06 AR 139/12) wird aufgehoben.

    Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes wird zurückgewiesen.

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    I.

    Mit Stiftungsgeschäft vom 26.06.2000 errichten die Beteiligten zu 1) und 2) die „Stiftung G e X“ mit Sitz in E1. Erklärter Zweck der Stiftung ist, ein neues Forum zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe private Initiativen zur Schaffung neuer bzw. Erhaltung gefährdeter wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze gefördert werden können. Das Anfangsvermögen belief sich auf insgesamt 202.000,- DM. Im Stiftungsgeschäft ist weiter wörtlich formuliert:

    „Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gründungsvorstand ist Q a M.

    Weiteres, ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreites Vorstandsmitglied wird G, sobald dafür die erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

    Die Stiftung hat ein Kuratorium mit mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.

    Näheres regelt die anliegende Satzung, die während des Genehmigungsverfahrens notwendig werdende Änderungen erfahren kann.“.

    In der in Bezug genommenen ebenfalls am 26.06.2000 von den Beteiligten zu 1) und 2) unterzeichneten Satzung ist ausschnittsweise geregelt:

    㤠6

    Stiftungsorgane

    Organe der Stiftung sind:

    a) der Vorstand

    b) das Kuratorium

    § 7

    Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen.
    Der Vorstand wird vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
    Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
    Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit die Bestimmungen dieser Satzung sowie die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er hat den Zweck und die Ziele der Stiftung so wirksam als möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

    a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;

    b) Verwaltung des Stiftungsvermögens;

    c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeiten der Stiftung gegenüber dem Kuratorium;

    d) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

    § 8

    Kuratorium

    Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.
    Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens fünf Jahre.
    Der Vorstand und jeder Kurator ist berechtigt, weitere bzw. nach Ablauf der Amtszeit neue Kuratoriumsmitglieder vorzuschlagen. Diese werden vom Kuratorium sodann mit ¾ Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit können sich die Kuratoren zur Wiederwahl stellen. Scheiden alle Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig aus oder sinkt die Anzahl der Mitglieder unter 3, so dauert die Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
    Das Kuratorium wird – mindestens einmal im Jahr – durch den Vorsitzenden einberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
    Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, es ist in dieser Satzung etwas anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
    Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

    § 9

    Aufgaben des Kuratoriums

    Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vorstandes;

    b) Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes;

    c) Feststellung der Jahresrechnung;

    d) Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;

    e) Beschlußfassung über Vorschläge des Vorstandes zur Erreichung des Stiftungszwecks;

    f) Beschlußfassung über Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung.

    § 10

    Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

    Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung mit Ausnahme einer Änderung des Stiftungszwecks können vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer ¾ Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
    Ist der Stiftungszweck nicht oder nicht mehr erfüllbar, kann das Kuratorium beschließen, die Stiftung aufzulösen. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Kuratorium zu benennende Institution, die das Geld satzungsgemäß zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Förderung von Initiativen verwendet, die zu wachstums- und beschäftigungswirksamen Impulsen führen.

    § 11

    Aufsicht

    Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

    § 12

    Schlussbestimmungen

    Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke erweisen, soll dies auf die Wirksamkeit dieser Satzung im übrigen keinen Einfluß haben. Die nichtige, rechtsunwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung bzw. der Ergänzung zu ersetzen, und zwar in einer Form, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Ziel am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke.“

    Am 27.06.2000 ist die Stiftung durch die Beteiligte zu 3) anerkannt worden.

    Unter dem 31. Mai 2001 unterzeichneten der Beteiligte zu 1) als „Stifter“ und der Beteiligte zu 2) als „Stifter und Gründungsvorstand“ folgende Erklärung:

    „Stiftung G e X“

    In Ergänzung und Erfüllung des Stiftungsgeschäfts vom Juni 2000 ist Herr G, wohnhaft in ##### E1, N-Weg, mit sofortiger Wirkung weiteres, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreites Vorstandsmitglied der Stiftung G e X.“

    Die Erklärung wurde der Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 06.06.2001 übersandt.

    Ein Kuratorium bestellten die Stifter bis zum heutigen Tage nicht.

    Am 10.12.2003 übersandte die Stiftung der Beteiligten zu 3) eine Satzungsänderung, welche u.a. folgende Änderungen vorsieht:

    „ § 7 Abs. 2 wird geändert und lautet wie folgt:

    „Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Auswahl und Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.“

    § 8 wird geändert und lautet wie folgt:

    㤠8 Kuratorium

    Der Vorstand kann ein Kuratorium nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berufen:

    Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von dem Vorstand bestimmt.“ … .“

    Auf dem der Beteiligten zu 3) übersandten Exemplar findet sich der handschriftliche Vermerk: „Satzung so nicht genehmigt. Tel. mitgeteilt“. Eine schriftliche Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung der Satzungsänderung erfolgte durch die Beteiligte zu 3) nicht.

    In einer unter dem 24.06.2005 protokollierten Vorstandssitzung der Beteiligten zu 1) und 2) beschlossen diese:

    „Die Amtszeit des Vorstandes beträgt gemäß § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

    Die Amtszeiten der beiden Vorstandsmitglieder – Q a M und G –werden nach ihrem Ablauf jeweils um eine weitere Amtsperiode von 5 Jahren verlängert und beide für ihre neue Amtszeit als Vorstandsmitglieder wiederbestellt.“

    Mit Schreiben vom 22.02.2007, bei der Beteiligten zu 3) eingegangen am 23.02.2007, erklärte der Beteiligte zu 2) seinen Rücktritt als Vorstand der Stiftung mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die nunmehrige Alleinvertretung durch den Beteiligten zu 1).

    Im Verlaufe des Jahres 2009 kam es zu verschiedentlicher Korrespondenz zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) die Stiftungstätigkeit betreffend. U.a. als die Jahresrechnungen durch den Beteiligten zu 1) auf mehrfache Erinnerung durch die Beteiligte zu 3) nicht erstellt wurden, forderte die Beteiligte zu 3) gem. § 8 Abs. 2 StiftG NRW die Vorlage verschiedener Unterlagen an. Nach gewährtem Zeitaufschub ohne Erfüllung der Vorlage drohte die Beteiligte zu 3) die Abberufung als Vorstand an.

    Nach der unter dem 31.05.2010 protokollierten Vorstandssitzung des Beteiligten zu 1) beschloss dieser:

    „Die Amtszeit des Vorstandes beträgt gemäß § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

    Die Amtszeit des alleinigen Vorstandesmitgliedes - G – wird nach ihrem Ablauf um eine weitere Amtsperiode von 5 Jahren verlängert und Herr G für eine neue Amtszeit als Vorstandsmitglied wiederbestellt.“

    Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, mit Ablauf der fünfjährigen Amtszeit entsprechend der Satzung sei die Amtszeit des Vorstandes automatisch beendet worden. Eine Wiederbestellung sei nicht möglich, da diese nur von dem nicht bestellten Kuratorium vorgenommen werden könne. Die Satzungsänderung aus dem Jahr 2003 sei nicht genehmigt worden, was telefonisch mitgeteilt worden sei. Da die Stiftung ohne Vorstand sei, sei die Bestellung eines Notvorstandes durch das Gericht gem. §§ 86, 29 BGB erforderlich. Ein dringender Fall i.S.d. §§ 86, 29 BGB liege vor, da die Stiftung sich nicht mehr durch eigene Maßnahmen mangels Bestellung eines Kuratoriums helfen könne und somit nicht mehr in der Lage sei, einen Vorstand zu bestellen. Der Beteiligte zu 1) sei als Vorstand nicht mehr geeignet. Die Beharrlichkeit der Weigerung zur Vorlage angeforderter Unterlagen sowie die Unzuverlässigkeit des Beteiligten zu 1) ließen nicht erkennen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung oder auch nur die Abwicklung der Geschäfte der Stiftung in Zukunft erfolgen werde. Mehrfache Versicherungen des Vorstandsmitgliedes, eine zügige Abwicklung der Geschäfte vorzunehmen, seien erfolglos geblieben. Die Bestellung des Kuratoriums sei von ihm verschleppt worden.

    Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die Stiftung über einen wirksam bestellten Vorstand verfügt. Die Bestellung eines Kuratoriums sei mangels Erreichens des vorgesehenen Volumens in der Kapitalausstattung der Beteiligungsgesellschaften nicht zeitnah erfolgt. Da die selbstgesetzten Vorgaben und Rahmenbedingungen auch im Jahr 2003 nicht erreicht worden seien, sei von den beiden Stiftungsvorständen die entsprechende Satzungsänderung vorgenommen worden.

    Mit Beschluss vom 22.06.2012 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) zum Notvorstand der Stiftung „G e X“ bestellt.

    Gegen diesen ihm am 23.06.2012 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 23.07.2012, am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 3) sei bereits nicht antragsberechtigt im Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes. Weiter sei eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstandes gegeben. Die Satzungsänderung aus dem Jahr 2003 sei fernmündlich genehmigt worden. Aber auch die aus dem Jahr 2000 stammende Stiftungssatzung sehe eine Wiederbestellung des Vorstandes durch das Kuratorium nicht zwingend vor. Dadurch, dass die beiden Beschlüsse vom 31.05.2001 und vom 25.06.2005 nicht seitens der Beteiligten zu 3) angezweifelt worden seien, seien diese genehmigt worden.

    Die Beteiligte zu 3) tritt der Beschwerde entgegen. Sie ist entsprechend ihrer Antragsschrift der Ansicht, die Stiftung verfüge über keinen wirksam bestellten Vorstand mehr. Die Satzungsänderung, durch welche die zwingende Einrichtung eines Kuratoriums in eine „Kann-Bestimmung“ umgewandelt werden sollte, könne gem. § 10 Abs. 1 der Stiftungssatzung nur vom Kuratorium vorgenommen werden und bedürfe gem. § 5 StiftG NRW der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Diese sei von ihr nicht erteilt worden. In zahlreichen Anschreiben und Telefonaten sei auf die notwendige Berufung des Kuratoriums verwiesen worden.

    Der Beteiligte zu 1) hat hierzu erneut Stellung genommen.

    Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

    Durch Beschluss vom 30.07.2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und selbige dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die Beschwerde gegen die nach §§ 86, 29 BGB getroffene Entscheidung des Amtsgerichts ist gem. § 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 1) gem. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Zur Feststellung der erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung darf keine Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung vorweggenommen werden. Deshalb ist bei der Zulässigkeitsprüfung die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses in dem mit der Beschwerde geltend gemachten Umfang zu unterstellen. Bei den sogenannten doppelt relevanten Tatsachen genügt insoweit die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung (Keidel/ Meyer-Holz, 17. Aufl., § 59, Rn. 16 und Rn. 20). Als Vorstandsmitglied der Stiftung aber ist der Beteiligte zu 1) durch die Bestellung des Notvorstandes in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl.: Palandt/ Ellenberger, 72. Aufl., § 29, Rn. 5 m.w.N.).

    Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

    Zwar liegt entgegen der Beschwerde eine Antragsberechtigung der Beteiligten zu 3) als zuständiger Stiftungsbehörde vor. Der Antrag gem. §§ 86, 29 BGB kann von jedem am Rechtsverkehr mit der Stiftung Beteiligten und insoweit auch von der Stiftungsbehörde als deren Kontrollorgan gestellt werden (Hof in Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 8, Rn. 101; ebenso: Reuter in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, Vor § 80, Rn. 84). Gem. § 15 Abs. 2 StiftG NRW sind Stiftungsbehörden die Bezirksregierungen, wobei örtlich zuständig die Bezirksregierung ist, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll. Da die gegenständliche Stiftung ihren Sitz nicht rechtswirksam in den Bezirk E verlegt hat, verbleibt es bei der auch örtlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 3).

    Indes liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gem. §§ 86, 29 BGB nicht vor.

    Denn nach Auffassung des Senats ist der Beteiligte zu 1) durch das Stiftungsgeschäft wirksam als Vorstandsmitglied der Stiftung berufen worden und seine darauf beruhende Organstellung besteht weiterhin fort.

    Die ersten Vorstandsmitglieder werden üblicherweise vom Stifter benannt und sind so genannte „geborene Mitglieder“ (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn. 57). Die so im Stiftungsgeschäft erfolgte Berufung des Beteiligten zu 1) in den Gründungsvorstand endete entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3) nicht aufgrund Ablaufs einer Amtszeit, denn eine solche ist für den Gründungsvorstand nicht bestimmt. Die Regelung des § 7 der Satzung findet auf den durch das Stiftungsgeschäft gebildeten Vorstand keine Anwendung.

    Im gedanklichen Ausgangspunkt ist die Bildung des Gründungsvorstandes durch das Stiftungsgeschäft von der Satzungsregelung über die künftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu unterscheiden.

    Die von § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aufgestellte Forderung nach Regelungen über die Bildung eines Vorstandes stellt keine gesetzliche Anforderung dergestalt dar, dass das sodann festgelegte Verfahren zwingend auch auf die geborenen Mitglieder des Vorstandes anzuwenden sei. Die Norm soll lediglich gewährleisten, dass generell ein Verfahren zur Bestellung des Vorstandes vorgesehen ist, welches aber nicht zwangsläufig den ersten, häufig vom Stifter eingesetzten Vorstand betreffen muss (vgl. allg.: Hof in Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 6, Rn. 179). Denn auch bei Bestellung von bestimmten Personen zum Mitglied eines Stiftungsorgans (Gründungsvorstand) muss die Satzung die Frage beantworten, wie die spätere Ergänzung der Organe durchgeführt werden soll, wenn einzelne Organmitglieder ausscheiden, da die Satzung sicherstellen muss, dass die Organe zu allen Zeiten besetzt sind oder werden können (Schlüter/ Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn. 77). Allein diesem Zweck dient § 7 der Satzung vom 26.06.2000.

    Die Bestellung des Beteiligten zu 1) als Vorstand ist hier bereits durch das Stiftungsgeschäft erfolgt.

    Die Regelung in § 7 Ziff. 2 der Satzung betrifft demgegenüber nach ihrem unzweideutigen Wortlaut nur die künftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch das noch zu bildende Kuratorium.

    Das Stiftungsgeschäft kann auch nicht über den Wortlaut hinausgehend dahin ausgelegt werden, dass die zeitliche Befristung für die Folgebestellung von Vorstandsmitgliedern auch für die Mitglieder des Gründungsvorstandes gelten soll.

    Die Auslegung des Stiftungsgeschäftes richtet sich nach § 133 BGB. Bei der Auslegung aller im Stiftungsgeschäft enthaltenen Einzelerklärungen ist demgemäß der wirkliche Wille des Stifters zu erforschen, um Lücken oder Unklarheiten des Stiftungsgeschäftes zu beheben. Dabei kommt es nur auf Erklärungen an, die Gegenstand des Anerkennungsverfahrens waren. Ergänzend kann der hypothetische Wille des Stifters herangezogen werden (Hof im Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts- Handbuch, 3. Aufl., § 6, Rn. 12). Da der Fall der Weiterführung der Tätigkeit durch den Gründungsvorstand bei Unterlassen der satzungsgemäßen Organbestellung ausdrücklich nicht geregelt ist, war nach den oben genannten Grundsätzen im Rahmen der ergänzenden Auslegung zu prüfen, ob in diesem Fall nach dem Stifterwillen eine zeitliche Befristung der Amtszeit des Gründungsvorstandes gewollt gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Der Stifterwille ist auf die wirksame Entstehung und auf eine Handlungsfähigkeit der Stiftung gerichtet. Beide sind gewährleistet. Gem. § 80 Abs. 1 BGB entsteht eine Stiftung durch das Stiftungsgeschäft und durch die Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. § 81 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten muss, u.a. mit Regelungen über die Bildung des Vorstandes der Stiftung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Stiftung ist rechtswirksam mit dem Gründungsvorstand als Vertretungsorgan entstanden.

    Da in der Stiftungserklärung selbst die Grundzüge der Organisation der Stiftung im Gleichklang zu der sodann diese ausfüllenden Satzung formuliert sind, allein aber an dieser Stelle der Gründungsvorstand genannt wird, wäre aus dem Sinnzusammenhang zu erwarten gewesen, dass an dieser Stelle eine nähere Regelung getroffen worden wäre, wenn die Amtszeit des Gründungsvorstandes nach dem Stifterwillen hätte befristet werden sollen. Wie der Beteiligte zu 1) dargelegt hat, mag es organisatorische Gründe gehabt haben, dass die Bestellung des Kuratoriums über die Jahre hinweg unterblieben ist. Dass im Stiftungsgeschäft weder eine Fristbestimmung zur Einrichtung dieses Organs noch eine Amtszeitbestimmung für die Gründungsvorstandsmitglieder erfolgt ist, spricht für eine gewollte Handlungsfreiheit in der Anfangsphase der Stiftung. Auch die erforderliche Rechtssicherheit spricht gegen eine Heranziehung der beschränkenden Vorschriften auf den Gründungsvorstand in ergänzender Auslegung. So wird vertreten, dass Vertretungsbeschränkungen nur bei Kenntnis des Geschäftspartners der Stiftung Wirkung entfalten (Zimmermann, Überblick über das deutsche Stiftungsrecht NJW 2011, S. 2931 (2934)). Eine automatisch nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit endende Vorstandsmitgliedschaft führte zu einer ähnlichen Unsicherheitslage im Rechtsverkehr. Dass dies von den Stiftern nicht gewollt war, zeigt zudem die in der Ursprungssatzung getroffene Regelung bei Ablauf der Amtszeit eines Kuratoriumsmitgliedes. Insoweit ist bestimmt, dass die Amtszeit in dem Fall bis zur Neuwahl fortdauert, in dem alle Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig ausscheiden oder deren Anzahl unter drei sinkt. Da mit dieser Regelung eine Vakanzsituation klar vermieden werden sollte, kann nicht erkannt werden, dass eine solche bei Weiterführung der Vorstandstätigkeit durch den Gründungsvorstand gewollt gewesen wäre.

    Der Senat konnte deshalb für seine Entscheidung dahingestellt lassen, ob die Gründungsvorstandsmitglieder im Jahre 2003 wirksam eine Satzungsänderung beschließen konnten und eine solche Beschlussfassung ggf. dadurch in Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden ist, dass das insoweit früher bestehende gesetzliche Genehmigungserfordernis durch § 5 Abs. 1 StiftG NRW in der Fassung vom 15.02.2005 beseitigt worden ist.

    Stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen werden durch die Entscheidung des Senats nicht berührt.

    Die Anordnung einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 FamFG).

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

    Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 29, BGB § 81 Abs. 1 S. 3; BGB § 86