· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
OLG Stuttgart entscheidet zur Vertretungsberechtigung des Stiftungsvorstands
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt und Partner, Peters, Schönberger & Partner, München
Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Denn die Stiftung selbst als juristische Person kann nicht handeln. Daher bedarf sie diesbezüglich ihrer Organe, in erster Linie also eines Vorstands als gesetzlich vorgesehenes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.
Die Grundsätze der Vertretung in § 84 BGB
Das Gesetz gibt diesbezüglich in § 84 Abs. 2 BGB vor: Es ist der Vorstand, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand, so heißt es weiter, hat die „Stellung eines gesetzlichen Vertreters“. Der Vorstand handelt folglich, sofern er Erklärungen für die Stiftung abgibt oder Erklärungen an die Stiftung entgegennimmt, nicht für sich selbst, sondern für die Stiftung als juristischer Person.
Das Abgeben von Erklärungen nennt man „Aktivvertretung“, und hierzu besagt § 84 Abs. 2 S. 2 BGB, dass die Stiftung „durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten“ wird. Das Entgegennehmen nennt man „Passivvertretung“, und hierzu besagt § 84 Abs. 2 S. 3 BGB: „Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“
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