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  • · Fachbeitrag · Markenrecht

    „Active Philanthropy“ als Marke gescheitert

    | Der Eintragung der Wortfolge „Active Philanthropy“ als Marke gemäß § 33 Abs. 2, § 41 MarkenG steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. |

     

    Antragstellerin war eine gGmbH, die den Begriff für ihre Aktivitäten als Marke schützen lassen wollte. Das BPatG lehnte dies ab (BPatG 24.8.11, 29 W (pat) 64/10, Abruf-Nr. 113234). In seiner Gesamtbedeutung „aktive Philanthropie“, „tätige Menschenfreundlichkeit“, „produktive Menschenliebe“ oder „tatkräftige Wohltätigkeit“ weist die angemeldete Wortfolge auf ein freiwilliges, nicht gewinnorientiertes Handeln und Wirken zum Wohl des/der Menschen, also auf ein gemeinnütziges Engagement, hin. In diesem Sinne wird die Wortfolge „Aktive Philanthropie“ entweder ähnlich oder genau mit diesem Wortlaut bereits benutzt, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat. Die angemeldete Wortfolge weist nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise darauf hin, dass sich diese Dienstleistungen an Unternehmen richten, die sich gemeinnützig engagieren bzw. zum Wohl der Menschen tätig sind, um sie im Bereich der praktischen Nächstenliebe zu unterstützen. Damit gibt das angemeldete Kennzeichen lediglich an, für wen die beanspruchten Dienstleistungen bestimmt sind und welchem Zweck sie dienen, und kann nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Die Bezeichnung „Active Philanthropy“ erschöpft sich damit in einer beschreibenden Angabe.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 181 | ID 29476100