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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Kündigung

    | Gemeinnützige Körperschaften (hier Verein) müssen richtig wirtschaften, um der von ihnen verfolgten Gemeinnützigkeit entsprechen zu können. Es ist daher zulässig, bei einer Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen. |

     

    Die Klägerin war bei dem gemeinnützig Verein als Reitlehrerin beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung. Gegen die ordentliche Kündigung des beklagten Vereins erhob sie Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Kündigung sei auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgesprochen worden. Dies verstoße gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz der Vereinssatzung. Die Klage vor dem ArbG war erfolglos, die Berufung ebenfalls.

     

    Das LAG stellt klar: Soweit der Beklagte mit der Kündigung zugleich bezweckt, die durch unzufriedene Reitschüler verursachten Einnahmeverluste zu vermeiden, ist dies unschädlich. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies kann auch noch im Folgejahr geschehen. Es ist daher zulässig, bei der Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen LAG Rheinland-Pfalz 5.8.11, 9 Sa 121/11, Abruf-Nr. 113572).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 201 | ID 29735960