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  • 06.06.2011 | ArbG Hamburg

    Streiks in gemeinnützigen kirchlichen Einrichtungen zulässig

    Die Klägerin ist eine privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtung. Sie wird von drei Gesellschaftern, u.a. einer gemeinnützigen AG der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt, getragen. An drei Standorten in Hamburg betreibt sie Krankenhauskomplexe mit zahlreichen Fachabteilungen und rund 368 stationären Betten. Sie beschäftigt etwa 1050 Arbeitnehmer und begehrt die Unterlassung von Streiks in ihren Einrichtungen. Die Klage hatte vor dem ArbG Hamburg keinen Erfolg.  

     

    Arbeitskampfmaßnahmen sind in kirchlichen Einrichtungen, in denen das kirchenspezifische Verfahren des sogenannten Dritten Weges zur kollektiven Regelung des Inhalts kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, nicht grundsätzlich rechtswidrig und damit unzulässig. Der Dritte Weg kann in diesem Zusammenhang keinen geeigneten Ausgleich zwischen den Grundrechten der Kirche und der Gewerkschaft bieten, da er nur den Interessen der Kirche gerecht zu werden versucht, jedoch eine Beteiligung der Gewerkschaften gerade nicht vorsieht. Daher kann eine Lösung nur durch Abwägung der beiden Grundrechtspositionen erfolgen, wobei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das kirchliche Selbstbestimmungsrecht keinen derartigen Vorrang genießt, dass jegliche Form von Arbeitsniederlegungen und damit auch Streiks unzulässig und damit rechtswidrig und zu unterlassen sind.  

    (ArbG Hamburg 18.3.11, 14 Ca 223/10)(Abruf-Nr. 111816)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 104 | ID 145665