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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für gemeinützige Einrichtungen: Änderungen zum 01.01.2020

    von RA/StB Dr. Andreas Erdbrügger, Flick Gocke Schaumburg, Berlin

    | Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der E-Mobilität und Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019, Abruf-Nr. 212750 ) sind einige wesentliche Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften eingeführt worden. Die Änderungen gelten bereits seit dem 01.01.2020, sodass die Umstellung sehr zügig erfolgen muss. |

    Die Änderungen im Überblick

    Das Gesetz bringt Änderungen bei den folgenden Umsatzsteuerbefreiungen für gemeinnützige Stiftungen:

     

    • Umsatzsteuerliche Änderungen im Überblick

     § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG

     § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG

    • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen besonderer Versorgungsformen in § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG

     § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG

     § 4 Nr. 15a UStG

    • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in § 4 Nr. 15a UStG

     § 4 Nr. 18 UStG

    • Völlige Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtseinrichtungen in § 4 Nr. 18 UStG

     § 4 Nr. 23 UStG

     § 4 Nr. 25 UStG

    • Ebensolche Anpassungen in § 4 Nr. 25 UStG über Leistungen im Bereich der Jugendhilfe sowie zusätzlich Aufnahme der Adoptionsvermittlung als umsatzsteuerfreie Tätigkeit

     § 4 Nr. 29 UStG

    • Einfügung eines neuen § 4 Nr. 29 UStG über die Umsatzsteuerbefreiung von Kostenteilungsgemeinschaften mehrerer steuerfreier Einrichtungen (steuerfreie Kooperationsmöglichkeit).