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  • 03.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Steuersatz und Freibetrag bei Auflösung einer nicht gemeinnützigen Stiftung

    Nach Auffassung des BFH ist bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe des Freibetrags auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen; gleichzeitig darf der Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden, da die Zuwendung allein von der Stiftung komme (BFH 30.11.09, II R 6/07, Abruf-Nr. 100445).  

    1. Sachverhalt

    Die Eheleute D und B hatten im Jahre 1973 die B-Stiftung errichtet; das der B-Stiftung übertragene Vermögen stammte zu 69,1 % von D und zu 30,9 % von B. Der Vorstand der B-Stiftung beschloss Ende 1995 mit Genehmigung der Bezirksregierung deren Auflösung. Erwerber des Stiftungsvermögens waren Töchter und Enkelkinder der Stifter. Das FA setzte SchenkSt fest, wobei es bei der Steuerberechnung jeweils einen Erwerb der Kläger von der B-Stiftung zugrunde legte und bei jedem Erwerber einen einzigen Freibetrag gewährte. Dem Begehren der Kläger, das Vermögen jeweils getrennt - also 69,1 % als von D und 30,9 % als von B stammenden Erwerb - zu behandeln und entsprechend der Anzahl der Stifter für jeden Erwerb jeweils zwei persönliche Freibeträge anzusetzen, folgte das FA nicht.  

    2. Entscheidungsgründe

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Zuwendende ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das des Stifters ist (BFH 25.11.92, II R 77/90, BStBl II 93, 238). Für die Berechnung der Steuer gilt hinsichtlich der anzuwendenden Steuerklasse dagegen der Stifter als Schenker (§ 15 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ErbStG). Ohne diese Regelung wäre auf den Erwerb der Anfallberechtigten stets die ungünstigste Steuerklasse anzuwenden.  

    3. Praxishinweis

    Der BFH tritt mit seiner Entscheidung der Auffassung in der Literatur entgegen - z.B. vertritt Jülicher (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 ErbStG Rn. 120) die Auffassung, § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG fingiere ein anderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis und enthalte damit auch eine Neubestimmung der am steuerpflichtigen Vermögensübergang beteiligten Personen. Diese Auffassung würde bei einer Auflösung einer von mehreren Stiftern dotierten Stiftung zu einer Milderung der Progression führen, wenn der einheitliche Erwerb in mehrere Erwerbe der mehreren Stifter aufgeteilt würde.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 43 | ID 133924