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BFH Urteil v. - II R 77/90 BStBl 1993 II S. 238

Gesetze: ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4ErbStG 1974 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. dErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 9ErbStG 1974 § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. HalbsatzErbStG 1974 § 17 Abs. 1ErbStRG Art. 7 Satz 1BGB §§ 82, 88

Bei der Aufhebung einer Stiftung ist Zuwendender die Stiftung; Verhältnis des Erwerbers zum Stifter nur für Bestimmung der Steuerklasse maßgebend

Leitsatz

Bei der Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) ist Zuwendender die Stiftung, nicht der Stifter. § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ErbStG 1974 trifft keine andere Bestimmung des Zuwendenden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, daß abweichend von der Grundregel des § 15 Abs. 1 ErbStG 1974 für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteuer nicht das Verhältnis des Erwerbers (des Anfallberechtigten) zum Zuwendenden (zur Stiftung), sondern dasjenige zum Stifter gilt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 238
BFH/NV 1993 S. 21 Nr. 4
MAAAA-94392

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BFH, Urteil v. 25.11.1992 - II R 77/90

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