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  • 06.07.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Fotos von in Stiftungseigentum stehendem Schloss erlaubt

    Das gewerbliche Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen über ein zum Eigentum einer Stiftung gehörendes Schloss und dessen Gärten, die innerhalb der nicht öffentlichen Parkanlagen gefertigt wurden, stellt keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums dar. Ein auf das Eigentumsrecht gestützter Unterlassungsanspruch besteht nicht, da lediglich die Verwertung der Sachsubstanz geschützt ist, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird.  

     

    Auch eine vom Stiftungsrat erlassene Richtlinie, wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgelts bedürfen, ändert daran nichts. Sie sind reine Interna ohne rechtliche Bindungswirkung für Dritte. Dem Stiftungsrat fehlt die Regelungskompetenz, wonach die Herstellung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken in den Parkanlagen der Klägerin einschließlich der Abbildung von Außenansichten der darin befindlichen Gebäude unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt wird. (OLG Brandenburg 18.2.10, 5 U 14/09)(Abruf-Nr. 102005)  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 123 | ID 136899