23.04.2014 · Fachbeitrag ·
Gebührenrechtliche Einheit
Bestimmte anwaltliche Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Welche Handlungen vor, während und nach dem Rechtsstreit gebührenrechtlich zu diesem zählen, regelt § 19 Abs. 1 RVG. Der folgende Beitrag befasst sich mit wichtigen Fallgestaltungen des vorbereitenden Verfahrens und zeigt auf, wo die Grenze zu einer (weiteren) gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts gezogen wird.
23.04.2014 · Fachbeitrag ·
Zusätzliche Verfahrensgebühr
Für das Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung kommt es allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Anders als im Revisionsverfahren bedarf ...
23.04.2014 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Gesetzgebung
Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen ...
23.04.2014 · Fachbeitrag ·
Kostenrecht
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 2 GKG n.F.) gegen den Kostenansatz ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht gehört werden (OLG Dresden 19.9.13, 2 Ws 445/12, Abruf-Nr. 141210 ).
23.04.2014 · Fachbeitrag ·
Rahmengebühr
Möchten Sie eine angemessene Rahmengebühr bestimmen, sind Sie nicht an eine Einteilung in Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr (Onderka, AK 14, 66) gebunden, sondern können die Gebühr innerhalb des Betrags- oder ...
17.04.2014 · Nachricht · Geschäftswert
Der Geschäftswert eines Ehevertrags richtet sich gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KostO nach dem Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens der Vertragsschließenden, wenn der Vertrag das Vermögen beider Ehegatten betrifft ...
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16.04.2014 · Nachricht · Kostenfestsetzungsverfahren
Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. § 91 ZPO bringt das Gebot einer sparsamen beziehungsweise ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck. Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung (OLG Celle 3.1.14, 2 W 275/13).
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