Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ).
Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens ...
Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine ...
Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts darf nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen (AG Steinfurt 13.2.14, 21 C 979/13).
In der Rechtsprechung des BGH gilt bislang, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht einer Telefaxübertragung dem Absender keine letzte Gewissheit über den Zugang gibt, da er nur das Zustandekommen der ...
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Für die notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens und das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 RVG reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandantin anzeigt und Akteneinsicht begehrt (AG Wiesbaden 27.12.13, 93 C 3942/13).