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  • · Fachbeitrag · Streitwertermittlung

    Streitwert der Auskunftsklage eines Maklers

    von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    Der Streitwert einer Auskunftsklage ist nur in Ausnahmefällen mit nur 10 Prozent des Leistungsanspruchs, dessen Durchsetzung sie dienen soll, zu bemessen (OLG Frankfurt/Main 28.12.11, 19 W 73/11, Abruf-Nr. 122073).

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Streitig war die Bewertung einer Auskunft zur Durchsetzung eines Maklerprovisionsanspruchs aus dem Kaufpreis für zwei Eigentumswohnungen. Nach h.M. ist für den Wert einer Auskunftsklage das Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft maßgeblich, konkret an der Höhe des Leistungsanspruchs dessen er sich berühmt. Das Auskunftsinteresse darf keinesfalls dem Erfüllungsinteresse gleichgesetzt werden (Schneider, Streitwertkommentar, Rn. 653, 654). Die vom LG angesetzten 10 Prozent erscheinen angesichts der Bedeutung des begehrten Provisionsanspruchs als zu gering.

     

    Ein Bruchteil von 10 Prozent Leistungsanspruches ist angemessen, wenn die Verhältnisse weitgehend bekannt sind und die Bedeutung der Auskunft für die Durchsetzung des Leistungsanspruches demgemäß gering ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., GKG Anhang I §48 Rn. 24 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger kannte weder die Anzahl der von ihm vermuteten Kaufverträge noch die Kaufpreise. Er kannte auch nicht das Datum eines eventuellen Kaufvertrags, das innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen die Vermutung des Ursachenzusammenhanges zwischen der Maklertätigkeit und dem Vertragsschluss ergeben konnte. Die danach nicht geringe Bedeutung der verlangten Auskünfte für die Durchsetzung eines Provisionsanspruches rechtfertigt die Bewertung des Interesses des Klägers mit 20 Prozent.

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist durchwegs zuzustimmen. Eine Bewertung mit 10 Prozent steht in keinem Verhältnis zum Interesse des Maklers. Bei Gegenstandswerten sollte immer genau geprüft und gegebenenfalls widersprochen werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 133 | ID 34454340