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  • 06.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122073

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 28.12.2011 – 19 W 73/11

    Der Streitwert einer Auskunftsklage ist nur in Ausnahmefällen mit lediglich 10 % des Leistungsanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, zu bemessen.


    19 W 73/11

    Tenor

    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 04.11.2011 abgeändert.

    Der Streitwert wird auf 6.160,-- EUR festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gebührenstreitwert beträgt 6.160,00 EUR. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß §§ 40, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, Urt. v. 10.02.2011, III ZR 338/09, Rn. 17 m.w.N., juris).

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Auskunft zur Durchsetzung eines Maklerprovisionsanspruches von insgesamt 7 % aus dem Kaufpreis für zwei Eigentumswohnungen in der hier in Rede stehenden Immobilie verlangt hat. Denn der Kläger hat in der Klagebegründung ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beklagte zu 2) eine oder mehrere Einheiten erworben habe. Zu Recht hat das Landgericht für den durchzusetzenden Provisionsanspruch auch einen Kaufpreis von jeweils 220.000,-- EUR für eine Wohnung nebst Kraftfahrzeugstellplatz zugrunde gelegt. Die Rechtfertigung für diese Annahme ergibt sich aus dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages des Notars N, der einen Kaufpreis in dieser Höhe vorsieht. Nicht maßgeblich kann hingegen der vom Beschwerdeführer aus den Einzelpreisen aller zum Kauf angebotenen Eigentumswohnungen gebildete Durchschnittskaufpreis sein, weil ihm der Bezug zum konkreten Kaufinteresse der Beklagten und dem ihr angebotenen Preis fehlt. Danach ergäbe sich bei einem Kaufpreis von insgesamt 440.000,-- EUR für zwei Wohnungen nebst Fahrzeugstellplätzen eine Maklerprovision von insgesamt 30.800,-- EUR.

    Zur Bewertung des Interesses des Klägers an der begehrten Auskunft erscheint ein Teilwert von 20 % des Provisionsanspruchs angemessen. Der vom Landgericht angesetzte Teilwert von lediglich 10 % erscheint mit Rücksicht auf die Bedeutung der begehrten Auskunft für die Durchsetzung des Provisionsanspruches als zu gering. Ein Bruchteil von 10 % des zu schätzenden Leistungsanspruches ist dann angemessen, wenn die fraglichen Verhältnisse weitgehend bekannt sind und die Bedeutung der Auskunft für die Durchsetzung des Leistungsanspruches demgemäß gering ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., GKG Anhang I § 48 Rn. 24 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger kannte weder die Anzahl der von ihm vermuteten Kaufverträge noch die Kaufpreise. Er kannte auch nicht das Datum eines eventuellen Kaufvertrages, das innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen die Vermutung des Ursachenzusammenhanges zwischen der Maklertätigkeit und dem Vertragsschluss ergeben konnte. Die danach nicht geringe Bedeutung der verlangten Auskünfte für die Durchsetzung eines Provisionsanspruches rechtfertigt die Bewertung des Interesses des Klägers mit 20 % aus 30.800,-- EUR, das sind 6.160,-- EUR.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebieteGKG, ZPOVorschriften§ 40 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO