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Streitwert beim Scrapping II ‒ das zweite Datenleck
| In den Verfahren um die Deezer-Datenlecks ging es um Ansprüche aus der DS-GVO auf Schadenersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Der Streitwert beträgt im Regelfall 3.000 EUR (OLG Frankfurt a. M. 11.7.24, 6 W 46/24, Abruf-Nr. 247024). |
Die Verfahren gegen den Streaming-Dienst „Deezer“ gehören inzwischen zu den Massenverfahren. Das OLG ist bemüht, den Wert möglichst einheitlich zu bestimmen. Es hat angekündigt, eine derartige Festsetzung ‒ sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen ‒ in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig zu praktizieren. Das solle unabhängig davon gelten, ob bei identischem Rechtsschutzziel eine Aufspaltung der Anträge den Anschein eines umfangreicheren Prozessstoffs suggerieren soll.
MERKE | Das Datenleck ist 2019 aufgetreten und erst später bekannt geworden. Die Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass in der Regel kein konkreter materieller Schaden dargelegt wird, sondern lediglich der „Kontrollverlust“ über die eigenen Daten beklagt wird. Auf dieser Grundlage wird primär ein immaterieller Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO begründet. Die weiteren Anträge auf Feststellung, Unterlassung und Auskunft werden inhaltlich gleichlautend in allen Verfahren ergänzend verfolgt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)