25.09.2012 · Fachbeitrag ·
Kostenrecht
1. Einer eigenen Streitwertbeschwerde einer Prozesspartei mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts fehlt ausnahmsweise nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Partei eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, nach der sie an ihren Bevollmächtigten mehr zahlen muss, als der kostenpflichtige Gegner aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung zu erstatten hätte. 2. In einem derartigen Fall ist eine eigene Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten gemäß § 33 Abs. 2 RVG unzulässig. (OLG Frankfurt ...