Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nach § 12 WEG richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis.
Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung richtet sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit der begehrten Feststellung bestrittenen Betrags.
Der Streitwert des Zwischenstreits über das Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache. Für den Fall, dass sich die Beweisfrage nur auf einen Teil der Hauptsache bezieht, ist dessen ...
Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung richtet sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit der begehrten Feststellung bestrittenen Betrags.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es ...
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nach § 12 WEG richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis.
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Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümerversammlung nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten, ist der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der Abrechnung zu bemessen, sondern nur nach einem Bruchteil hiervon, wobei eine Quote von 25 Prozent im Rahmen des Ermessens liegen kann.