Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in demselben Gerichtsverfahren, liegt nur eine Angelegenheit vor. Die rechtliche Folge: Er kann die Gebühren nur einmal fordern, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Dies gilt auch, wenn er nicht mit gleichartigen Ansprüchen beauftragt worden war (OLG Köln 1.4.15, 17 W 37/15, Abruf-Nr. 145414 ).
Im Kostenfestsetzungsverfahren wirkt sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr immer wieder auf die Höhe der Verfahrensgebühr aus. Der folgende Beitrag erklärt, was – je nach Titulierung – angerechnet werden darf.
1. Nimmt der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren zurück, trägt er grund sätzlich die Kosten dieses Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. 2.
Bei zweimaliger Säumnis mindert sich die Gebühr nicht nach Nr. 3105 VV RVG. Für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (OLG Koblenz 10.2.15, 14 W 75/15).
Unterhält eine Kanzlei mehrere Zweigstellen, liegt für alle Rechtsanwälte dieser Kanzlei eine Geschäftsreise nur dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb sämtlicher Orte liegt, in denen sich eine Zweigstelle ...
Hat ein Rechtsanwalt die Partei im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten, erstreckt sich seine Prozessvollmacht auch auf das Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahren.
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Wird eine nicht begründete Anschlussberufung verfrüht eingelegt, um die Frist zu wahren, dann aber zurückgenommen, bevor sie begründet wird, ist die Anschlussberufung unzulässig. Folge ist, dass der Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits anteilig trägt – stellt ein Beschluss des KG klar (25.6.15, 8 U 92/15):