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  • 19.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187292

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 11.07.2016 – 14 Ta 144/16

    Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO kommt bei Bezug von Krankengeld nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.

    Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen, jedoch über dessen Ende hinaus fortdauern und das zu zahlende Krankengeld deswegen nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet wird.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19. Februar 2016 (2 Ca 1248/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.

    Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 79,00 Euro zu zahlen hat.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

    Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.



    Gründe



    Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht am 14. März 2016 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 19. Februar 2016 ist teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich eine monatliche Rate in Höhe von 79,00 Euro statt der vom Arbeitsgericht festgesetzten 129,00 Euro zu zahlen. Dagegen ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung aufgrund des der Klägerin zur Verfügung stehenden, einzusetzenden Einkommens nicht gerechtfertigt.



    1. Die Klägerin bezieht Krankengeld in Höhe von 1.125,00 Euro netto. Darüber hinaus erhält sie für ihre 2010 geborene Tochter Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro. Das Kindergeld gehört, wenn das Kindergeld an sie ausgezahlt wird, zum Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt. Es ist stets in voller Höhe zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens einer Partei nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes erfolgt durch die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mit diesem Unterhaltsfreibetrag zu verrechnen (vgl. im Einzelnen zur Begründung LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15, NZA-RR 2016, 378, Rn. 8 - 30 m. w. N. auch zu den abweichenden Auffassungen). Insgesamt verfügt die Klägerin danach über ein Einkommen von 1.315,00 Euro netto, wie das Arbeitsgericht zutreffend ermittelt hat.



    2. Von diesem Nettoeinkommen ist ein Betrag von insgesamt 1.155,05 Euro für Freibeträge sowie Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO absetzbar.



    a) Abzuziehen vom Einkommen ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro, welcher der Klägerin persönlich zusteht.



    b) Für die 2010 geborene Tochter hat das Arbeitsgericht lediglich einen Betrag von 128,00 Euro als Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Dabei hat es von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 19. Februar 2016 maßgeblichen Freibetrag in Höhe von 272,00 Euro den Unterhaltsvorschuss in Höhe von 144,00 Euro abgezogen, welcher vom zuständigen Jugendamt mangels Unterhaltsleistung des Kindesvaters geleistet wird.



    Der davon abweichende Abzug eines Betrages von 210,79 Euro durch das Beschwerdegericht beruht zum einen darauf, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Tochter das 6. Lebensjahr vollendet hat und der Klägerin für ihre Tochter nunmehr ein erhöhter Unterhaltsfreibetrag von 309,00 Euro zusteht (vgl. PKH-B 2016 vom 8. Dezember 2015, BGBl. I.250, 2357). Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. LAG Hamm, 1. Juli 2015, 14 Ta 6/15, [...], Rn. 21). Insoweit sind Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bewilligungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm, a. a. O., Rn. 22).



    Von diesem Freibetrag ist zwar der Unterhaltsvorschuss, welchen die Tochter erhält, als deren Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO abzuziehen. Für diese Leistung des Jugendamtes gilt das gleiche wie für Unterhaltszahlungen, welche für ein bei der Partei wohnendes Kind vom Unterhaltspflichtigen unmittelbar geleistet werden (vgl. Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 242 m. w. N.). Dieses Einkommen des Kindes wird jedoch gekürzt um den Anteil, der hierauf von den Mietkosten entfällt (vgl. dazu sogleich näher 2. c) bb) der Gründe). Es gelten für den Unterhaltsvorschuss hier ebenso die gleichen Grundsätze wie für Unterhaltszahlungen (vgl. dazu im Einzelnen LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15, NZA-RR 2016, 378, Rn. 37 m. w. N.).



    Der Anteil des Kindes an den Mietkosten aufgrund seines Einkommens beträgt 45,70 Euro, so dass auf den Unterhaltsfreibetrag lediglich ein Betrag von 98,30 Euro anrechenbar ist. Das einzusetzende Einkommen der Klägerin ist demnach um einen Unterhaltsfreibetrag für ihre Tochter in Höhe von 210,70 Euro zu mindern.



    c) Der auf die Klägerin entfallene Anteil der Mietkosten, welcher das einzusetzende Einkommen mindert, beträgt 417,33 Euro.



    aa) Die Klägerin hat zwar insgesamt Mietkosten in Höhe von 935,00 Euro geltend gemacht. Hiervon sind aber die Stromkosten abzuziehen. Stromkosten können nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abgesetzt werden, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15 [...], Rn). Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abschlagsrechnung der Stadtwerke T vom 5. November 2015 beträgt der monatliche Abschlag für Strom 100,00 Euro. Dementsprechend können nur Mietkosten in Höhe von 835,00 Euro insgesamt berücksichtigt werden.



    bb) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der unbereinigten Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, [...], Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht mit dem an ihren Lebensgefährten gezahlten Betrag von 469,00 Euro abgesetzt werden, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen.



    Das Gesamteinkommen aller Bewohner beträgt 2.631,10 Euro, davon entfallen auf die Klägerin 1.315,00 Euro, auf ihren Lebensgefährten 1.172,10 Euro und auf ihr Kind 144,00 Euro. Der dem Anteil ihres Einkommens am Gesamteinkommen entsprechende Teil der Mietkosten, die sie zu tragen hat, beträgt danach 417,33 Euro (835,00 x 1.315,00 ./. 2.631,10). Entsprechend errechnet sich der vorstehend vgl. (Nr. 2. b) der Gründe) errechnete Anteil an der Miete für ihre Tochter, der das anrechenbare Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mindert.



    d) Darüber hinaus waren die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung (15,66 Euro monatlich) und die Kfz-Haftpflichtversicherung (43,37 Euro monatlich) noch vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Die Summe aller Beträge ergibt einen Gesamtbetrag von 1.155,05 Euro, der vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.315,00 Euro abzusetzen ist.



    3. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO nicht von ihrem Einkommen abgesetzt werden, weil sie Krankengeld bezieht und seit dem 31. Januar 2016 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.



    a) Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Im Hinblick auf den Kreis der Versicherten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V knüpft der Krankengeldanspruch prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Allerdings beschränkt sich der Krankengeldanspruch nicht auf diese, mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Fallgestaltung. Versichert und krankengeldberechtigt können vielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In diesem Fall wird das Krankengeld gemäß § 47b SGB V der Höhe nach entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet. In diesem Fall hat das Krankengeld keinen Bezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen (vgl. BAG, 22. April 2009, 3 AZB 90/08, [...], Rn. 6 f.).



    b) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages. Er soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen. Dabei geht es nicht um konkrete Kosten, weil diese nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" ohnehin geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen. Vielmehr geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalisierende Aufwendungen. Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht (vgl. BAG, 22. April 2009, 3 AZB 90/08, [...], Rn. 8 f.). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss aufgrund dieser Systematik des Krankengeldrechts davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, dass sich nach § 47 SGB V anhand seines Einkommens berechnet (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 9).



    Im vorliegenden Fall erhält die Klägerin seit dem 17. November 2015 Krankengeld. Dieses wird ihr über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2016 hinaus gewährt. Die Arbeitsunfähigkeit selbst besteht bereits seit 6. Oktober 2015. Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich nach § 47 SGB V und nicht nach § 47b SGB V, der erst dann greift, wenn während einer bestehenden Arbeitslosigkeit die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Bezug entsprechender Leistungen bleibt es bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V ([...] PK-SGB V/Bohlken, § 47 b Rn. 16 f.). Sollte es für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen, jedoch über dessen Ende hinaus fortdauern, allein darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seines Arbeitseinkommens berechnet, wäre der Klägerin grundsätzlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO zu gewähren.



    c) Nach bislang einhelliger veröffentlichter Rechtsprechung der Beschwerdegerichte kommt es jedoch nicht allein auf die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes an. Vielmehr kommt ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist (vgl. LAG Düsseldorf, 29. Oktober 2009, 3 Ta 653/09, [...], Rn. 9; LAG Köln, 20. Oktober 2014, 1 Ta 324/14, [...] Rn 6 f.; LAG Rheinland-Pfalz, 22. Dezember 2011, 11 Ta 265/11, [...], Rn. 15; LAG Sachsen-Anhalt, 25. Juni 2010, 2 Ta 91/10, [...], Rn. 12; offen gelassen von LAG Schleswig-Holstein, 16. Oktober 2015, 1 Ta 161/15, [...], Rn. 21). Dem schließt sich die erkennende Kammer des Beschwerdegerichts an. Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages ist es, pauschaliert die erhöhten Aufwendungen auszugleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen (vgl. LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 11). Auch wenn es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen geht, fallen diese nur solange an, wie der Arbeitnehmer im Erwerbsleben steht. Dieser Zweck der Regelung entfällt, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. Selbst wenn nach der Systematik des Krankengeldrechts bei Bezug von Krankengeld, das sich nach § 47 SGB V berechnet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass weiterhin pauschal die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag abgegoltenen Aufwendungen anfallen, ist für eine solche Annahme kein Raum mehr, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Kosten für eine Erwerbstätigkeit, welche die Pauschale üblicherweise rechtfertigen, entfallen spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Erwerbslosigkeit (vgl. LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 12 f.). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht mehr im Erwerbsleben, so dass der Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages entfällt (vgl. LAG Köln, Rn. 4 f).



    d) Mangels Berücksichtigungsfähigkeit eines Erwerbstätigenfreibetrages verbleibt es bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 159,95 Euro, woraus die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 79,00 Euro zu zahlen hat. Eine weitere Herabsetzung der Rate kam nicht in Betracht.



    3. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr gemäß Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.



    Im Hinblick auf das ungeklärte Verständnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages bei Bezug von Krankengeld gemäß § 47 SGB V nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klägerin zuzulassen.

    Vorschriften§ 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, § 115 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, § 115 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO, § 44 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 47 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 47b SGB V, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 115 Abs. 2 ZPO, Nr. 8614 KV-GKG