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  • 16.08.2010 · IWW-Abrufnummer 167572

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 22.06.2010 – 7 Ta 80/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010, ergänzt durch den Teilabhilfebeschluss vom 12.04.2010, Az.: 8 Ca 2184/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt und hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen mit Beschluss vom 16.03.2010 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Z mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 45,00 EUR an die Staatskasse zu leisten hat. Zur Begründung der Ratenzahlungsanordnung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Freibeträge aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 ZPO sowie sonstiger Kosten in Höhe von 150,00 EUR verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 131,00 EUR, so dass Raten in Höhe von 45,00 EUR festzusetzen gewesen seien. Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.03.2010 zugegangen ist, hat am 30.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung dieses Rechtsmittels führt der Kläger aus, bei der Berechnung der Ratenzahlung seien folgende Werbungskosten nicht berücksichtigt worden: Monatliche Fahrtkosten von ca. 400 km x 0,30 EUR|120,00 EUR Mitgliedbeitrag zum Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger im Quartal 95,76 EUR|31,92 EUR Der Kläger beantragt, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Beschluss vom 12.04.2010 der sofortigen Beschwerde des Klägers teilweise abgeholfen und seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 16.03.2010 dahin geändert, dass nur noch Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich festgesetzt werden. Zur Begründung dieser Herabsetzung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger verrichte derzeit seine Arbeit etwa 10 km von seinem Wohnort entfernt. Infolgedessen sei eine Fahrtpauschale in Höhe von 52,00 EUR (5,20 EUR x 10 km) als Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen. Dementsprechend verbleibe ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 79,00 EUR, so dass eine Ratenzahlung in Höhe von 30,00 EUR anzuordnen gewesen sei. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger trägt ergänzend zu seiner ursprünglichen Beschwerdebegründung vor, das Arbeitsgericht habe auch eine Zwangsabgabe zu dem berufständigen Verband der Deutschen Schornsteinfeger in Höhe von monatlich 31,92 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt. Des Weiteren mache er den jährlichen Mitgliedsbeitrag für den ADAC e.V. in Höhe von 44,50 EUR, die Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 7,50 EUR und die monatlichen GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 EUR geltend. Darüber hinaus nutze er das Fahrzeug seines Vaters für die Fahrten zur Arbeit. Er zahle aus diesem Grund die Tankkosten und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges; letztere belaufe sich auf 310,41 EUR jährlich. Dem Schriftsatz vom 30.04.2010, mit welchem der Kläger seine Beschwerdebegründung ergänzt hat, sind Anlagen zum Nachweis der geltend gemachten Belastungen beigefügt gewesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von § 115 ZPO zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR durch den Kläger an die Staatskasse angeordnet. Es hat ein einzusetzendes Einkommen des Klägers in Höhe von 79,00 EUR berechnet und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO dementsprechend eine monatliche Rate von 30,00 EUR festgesetzt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist zutreffend und wird vom Kläger an sich, soweit bestimmte Abzugsbeträge in die Berechnung einbezogen worden sind, nicht angegriffen. Er macht lediglich geltend, dass er weitere abzugsfähige Kosten hat, so dass keinerlei Raten mehr festzusetzen seien. Diese Auffassung ist jedoch weitgehend unzutreffend und würde im Übrigen - selbst wenn sie teilweise zuträfe - nicht zu einer Herabsetzung des Ratenzahlungsbetrages führen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Bei den Mitgliedsbeiträgen des Klägers zum Zentralverband der Deutschen Schornsteinfeger in Höhe von monatlich 31,92 EUR sowie für die Mitgliedschaft beim ADAC in Höhe von 44,50 EUR jährlich handelt es sich nicht um abzugsfähige Beträge im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Demnach sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft des Klägers im Zentralverband der Deutschen Schornsteinfeger bzw. im ADAC ist nicht zur Lebensführung notwendig und kann daher auch nicht im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen geht, nach Grund und Höhe als angemessen bezeichnet werden. Bei dem Verband der Deutschen Schornsteinfeger handelt es sich um einen gewerkschaftlichen Fachverband, wobei keine Zwangsmitgliedschaft für jeden Schornsteinfeger vorgesehen ist. Vielmehr ist die Mitgliedschaft freiwillig und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende nach § 5 Ziffer 2 der Verbandssatzung beendet werden. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, in welchem er als Schornsteinfeger tätig war, zunächst arbeitslos war und sodann eine Tätigkeit als Produktionshelfer aufgenommen hat, besteht seit einiger Zeit keine Notwendigkeit mehr für ihn, in dem gewerkschaftlichen Fachverband Mitglied zu sein. Jedenfalls kann er diese Mitgliedschaft nicht zur Begründung der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen als einkommensmindernde Belastung geltend machen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft des Klägers im ADAC. Soweit der ADAC eine Pannenhilfe anbietet, kann diese zu bedeutend günstigeren Konditionen bei nahezu jedem Kfz-Versicherungsunternehmen vereinbart werden. Im Übrigen erbringt der ADAC Leistungen, welche den Lebenskomfort erhöhen, jedoch nicht unerlässlich sind (z.B. Reiseinformationen, eine Fachzeitschrift u.s.w.). Mithin kann auch die Mitgliedschaft im ADAC nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. 2. Die vom Kläger geltend gemachten GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 EUR monatlich wirken sich ebenfalls nicht einkommensmindernd aus, da es sich hier um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die als solche bereits im Freibetrag im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 17.06.2009 - 3 Ta 122/09, Beschl. v. 06.01.2009 - 11 Ta 217/08). 3. Soweit der Kläger darüber hinaus die Haftpflichtversicherungskosten für das von ihm benutzte Kraftfahrzeug in Höhe von 310,41 EUR jährlich geltend macht, kann auch dieser Betrag nicht als eine notwendige Ausgabe, die im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII mit der Erzielung eines Einkommens verbunden ist, behandelt werden. Denn der vom Kläger mitbenutzte PKW steht im Eigentum seines Vaters, der mithin auch Halter des Kraftfahrzeuges ist. Infolgedessen bestand für den Kläger kein begründeter Anlass die jährliche Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug in vollem Umfang zu übernehmen. Vielmehr hätte der Vater, der dieses Fahrzeug als eigenes benutzt, einen seiner Nutzung entsprechenden Beitrag zu leisten. Mithin kann auch nicht der volle Haftpflichtversicherungsbeitrag berücksichtigt werden. Die vom Kläger erwähnten Tankkosten für seine Fahrten zur Arbeit wurden in dem Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bereits berücksichtigt; sie sind in der einkommensmindernden Pauschale von 5,20 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte enthalten. 4. Selbst wenn schließlich die vom Kläger geltend gemachte Kontoführungsgebühr in Höhe von 7,50 EUR monatlich als Aufwendung, die zur Erzielung des Einkommens notwendig ist, anerkannt wird, ergibt sich kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO, welches eine Herabsetzung der Monatsrate von 30,00 EUR rechtfertigen würde. Denn nach Berücksichtigung der Kontoführungskosten ergibt sich ein monatlich einzusetzendes Einkommen des Klägers von 71,50 EUR (79,00 EUR - 7,50 EUR). Dies rechtfertigt aber unter Beachtung der Ratentabelle in § 115 Abs. 2 ZPO die Festsetzung einer Monatsrate in Höhe von 30,00 EUR. Hieraus folgte des Weiteren, dass selbst wenn der Anteil des Klägers an der Haftpflichtversicherung für das von ihm benutzte Fahrzeug sich auf maximal 258,00 EUR jährlich (12 x 21,50 EUR) bei richtiger Verteilung der Kosten belaufen würde, auch dann keine weitere Herabsetzung des monatlichen Ratenzahlungsbetrages sich ergeben würde, da erst bei einem monatlich einzusetzenden Einkommen von höchstens 50,00 EUR die nächst niedrigere Rate von 15,00 EUR festzusetzen wäre. Ob der Kläger, aufgrund der in § 10 Ziffer 5 der Satzung des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. (vgl. dessen Homepage) vorgesehenen unentgeltlichen Gestellung eines Prozessbevollmächtigten, gar keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hatte und dementsprechend keine Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch den Staat verlangen kann, bedarf an dieser Stelle nicht der weiteren Klärung. Denn der Kläger darf wegen des von ihm eingelegten Rechtsmittels nicht schlechter gestellt werden als er zuvor stand. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 115