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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerung von Renten

    Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen ‒ was nun?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Im Mai 2021 hatte der BFH zwei Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Deren Fazit: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken werden im Grundsatz nicht zu hoch besteuert. Die unterlegenen Kläger hatten dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und die Finanzverwaltung ließ betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punkts vorläufig ergehen (BMF 30.8.21, V A 3 ‒ S 0338/19/10006 :001). Nun hat das BVerfG die beiden Verfassungsbeschwerden aber nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 7.11.23, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). |

    1. Hintergrund

    Bis 2004 wurden Renten nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterworfen, der bei vielen Rentnern lediglich zwischen 18 und 22 % lag. Pensionäre ‒ also insbesondere ehemalige Beamte ‒ mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das BVerfG (6.3.02, 2 BvL 17/99) hat in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005 verpflichtet. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nach-gekommen.

     

    Seit dem 1.1.05 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig, wobei der Gesetzgeber sehr langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen hat. Diese sehen vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Für Rentner, deren Rentenbezug später begonnen hat oder beginnt, vermindert sich der für den Freibetrag maßgebende Prozentsatz. Erst Rentner, die ab 2040 (bzw. laut geplantem Wachstumschancengesetz in 2058) in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

          

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