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  • · Fachbeitrag · Fallreihe AEASTG 2023

    Der neue Anwendungserlass zum AStG ‒ Teil 5: Die Hinzurechnungsbesteuerung

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, FBIStR, LL. M., M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin

    | Am 22.12.23 hat das BMF die finale Fassung des Anwendungserlasses zum AStG (AEAStG) veröffentlicht, die Gegenstand der Fortsetzung der hiesigen Fallreihe zum AStGAE 2023 ist (s. Teil 1 und 2 zur Wegzugsbesteuerung, PIStB 23, 248 , 272 sowie Teil 3 zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht, PIStB 23, 306 ). Der nachfolgende Teil 5 befasst sich (wie bereits Teil 4, PIStB 24, 107 ) ausführlich mit den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung und Teil 6 mit den Rechtsfolgen. In einem 7. Teil werden ausgewählte Sonderthemen vorgestellt. |

    1. Einkünfte aus nicht aktiver Tätigkeit

    Damit die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt, muss u. a. der Beherrschungstatbestand erfüllt sein (s. ausführlich Teil 4). Weiteres Tatbestandsmerkmal für die Einordnung als Zwischengesellschaft ist, dass die ausländische Gesellschaft Einkünfte aus einer Tätigkeit erzielt, die nicht unter die abschließende Aufzählung des § 8 Abs. 1 AStG fällt (sog. Zwischeneinkünfte, Rz. 7.1.1.4).

     

    1.1 Funktionale Einordnung und Umfang der Einkünfte

    Für die Einordnung ist zunächst isoliert auf die zugrunde liegende Tätigkeit abzustellen (sog. segmentierende Betrachtung). Sofern verschiedene Tätigkeiten jedoch zusammengehören und eine funktionale Einheit bilden, erfolgt eine einheitliche Betrachtung (sog. funktionale Betrachtungsweise, Rz. 320; s. a. BFH 16.5.90, I R 16/88). Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit einer Haupttätigkeit verschiedene Nebentätigkeiten (Hilfs- und Nebenleistungen) verbunden sind (Rz. 321 und zuletzt BFH 18.12.19, I R 59/17, BStBl II 21, 270). Sofern einer Tätigkeit jedoch erhebliches wirtschaftliches Eigengewicht zukommt, soll eine getrennte Beurteilung erfolgen (Rz. 322 mit dem Beispiel der Kreditvergabe für betriebliche Kapitalausstattung und in branchenunüblichem Maße).

            

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