Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252850

    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 14.01.2026 – 1 Ta 73/25

    Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.

    Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.


    Tenor:

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Mit am 17.02.2025 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt.

    Mit Verfügung vom 23.05.2025 hat das Arbeitsgericht das Verfahren an den bei dem Arbeitsgericht Magdeburg bestimmten Güterichter abgegeben. In der Güterichtersitzung am 23.09.2025 haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 54 der Akte verwiesen wird. Ausweislich des Protokolls der Güterichtersitzung hat der Güterichter informell mitgeteilt, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass ein Streitwert für das Verfahren in Höhe von 7.494,00 Euro angemessen ist. Für einen Vergleich wäre ein Gegenstandswert in Höhe von 8.494,00 Euro schlüssig und nachvollziehbar, da eine Regelung zur Weiterempfehlung durch den Beklagten und eine Regelung zur Nutzung eines Transporters getroffen wurde, die jeweils mit 500,00 Euro zu bemessen wären.

    Mit Verfügung vom 05.11.2025 hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg eine Absichtserklärung zum Streitwert abgegeben. Hierzu hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 10.11.2025 Stellung genommen und u. a. beantragt, hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsstreitwertes das Verfahren dem Güterichter zur Entscheidung vorzulegen.

    Mit Beschluss vom 10.11.2025 hat das Arbeitsgericht durch den erkennenden Richter den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 7.494,00 Euro festgesetzt. Ein Vergleichsmehrwert könne nicht erkannt werden.

    Gegen den der Klägervertreterin am 19.11.2025 zugestellten Beschluss wendet sich ihre am 19.11.2025 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangene Beschwerde. Das Gericht sei für die Festsetzung des Streitwertes nicht zuständig gewesen. Für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes sei der Güterichter zuständig. Dabei bezieht sich die Klägervertreterin auf die Auffassung von Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 und auf eine Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Im Übrigen sei der gesamte Vorschlag zum Vergleichsmehrwert im Streitwertkatalog abzulehnen.

    Mit Beschluss vom 20.11.2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt (Wegen der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2025 wird auf Blatt 78 bis 80 der Akte Bezug genommen).

    II.

    Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.

    1.

    Die Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Rechtsmittel. In der vorgenannten Bestimmung vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro ist überschritten. Die Beschwerde ist ferner form- (§ 33 Abs. 7 RVG) und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden.

    2.

    Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt.

    Der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg war als erkennender Richter zuständig, den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu bescheiden. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.

    2.1

    Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 ist der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterhöhungsbetrag sei vom Güterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zusätzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i. S. v. § 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich Greger auch auf eine Einzelbegründung des Regierungsentwurfes - BT-Drs. 17/53 335, Seite 20. Windau (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren zu gewährleisten, müsse die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem Güterichter übertragen werden. Nach Tautphäus in Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 54 Rn. 103 "Kann der Güterichter den Streitwert festsetzen". Auch Tautphäus verweist zur Begründung seiner Auffassung auf eine Einzelbegründung im Regierungsentwurf.

    2.2

    Die Beschwerdekammer folgt den überwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines Obergerichtes. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der Güterichter den Streitwert festsetzen "kann", die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht. Die Streitwertfestsetzung ist gerade Aufgabe des Prozessgerichts und dieses ist an den Vorschlag des Güterichters nicht gebunden. Der Güterichter kann wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht über die Höhe des Gegenstandswertes entscheiden. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung für die Parteien haben kann, lässt es sich nicht mit der Rolle des Güterichters vereinbaren, dass er für diese Entscheidung zuständig ist. Der nicht entscheidungsbefugte Richter soll nach dem Zweck des § 54 Abs. 6 ArbGG gerade keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die aus dem Rechtsstreit folgenden Konsequenzen haben. Solche Einwirkungsmöglichkeiten wären jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gegeben (Schwab-Weth-Nause, ArbGG, 5. Auflage, § 54 Rn. 102; GK -ArbGG-Schütz § 54 Rn. 99; Künzel in Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage, 336 b; Anders-Gehle-Anders, ZPO, 83. Auflage, § 278 Rn. 57, 61; Schneider NZFam 2020, 475; OLG Celle 05.12.2008 2 W 261/08, juris, Rn. 9 (OLG Braunschweig 21.03.2017 1 UF 106/16 verhält sich zu der Frage der Zuständigkeit nicht)).

    Wie vorliegend geschehen, erscheint es im Einzelfall sinnvoll, dass der Güterichter dem Prozessgericht einen Vorschlag zum Streitwert des Vergleiches macht, wenn dieser von dem Streitwert des Rechtsstreits abweicht, da er am besten den Wert für den Vergleich, insbesondere beim Mehrvergleich, beurteilen kann. Das erkennende Gericht bleibt aber stets Prozessgericht, auch i. S. d. § 63 Abs. 2 GKG. Die von Windau angenommenen Bedenken gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit im Güterichterverfahren bestehen nicht. Soweit in einer Vereinbarung im Güterichterverfahren auch andere, nicht rechtshängige Gegenstände miterledigt werden, kann der entscheidende Richter gegebenenfalls einen Vergleichsmehrwert feststellen; dadurch wird die Geheimhaltung der im Güterichterverfahren angesprochenen Gegenstände nicht tangiert, da diese auch im Vergleich geregelt und damit aktenkundig sind (GMP-Künzel § 54 Rn. 94).

    3.

    Die für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt folgt in der Regel den Regelungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der derzeitigen Fassung vom 01. Februar 2024. Diese Vorgehensweise entspricht der seitens des Arbeitsgerichts in Bezug genommenen und gefestigten Rechtsprechung zum Vergleichsmehrwert. Nach den Anregungen des Streitwertkataloges fällt gemäß Abschnitt I Nr. 25.1 ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage des Anspruchs und Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um die Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Vortrag, dass die Regelungen im Vergleich, namentlich die Regelungen zum Zeugnis, zur Nutzung des Transporters und zur Weiterempfehlung durch den Beklagten, die Anforderungen an einen Vergleichsmehrwert erfüllen. Die Regelungen sind reine Abwicklungsregelungen und damit nicht werterhöhend.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    IV.

    Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

    Vorschriften§ 63 Abs. 2 GKG, § 33 Abs 3 RVG, § 54 Abs 6 S 1 ArbGGVorschriften§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 7 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 63 Abs. 2 GKG, § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 54 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG