Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Ein Güterichter darf den Streitwert nicht festsetzen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    In Kündigungsschutzverfahren, die zur Durchführung einer Güteverhandlung auf den Güterichter übertragen werden, stellt sich die Frage, welches Gericht für die Festsetzung des Streit- und insbesondere eines möglichen Vergleichsmehrwerts zuständig ist. Problematisch ist dabei vor allem, ob dem Güterichter aufgrund seiner besonderen Nähe zum Vergleichsinhalt eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt. Das LAG Sachsen-Anhalt hat hierzu entschieden, dass ein Güterichter weder eine Kompetenz hat, den Streitwert des Verfahrens festzusetzen noch einen Vergleichsmehrwert. 

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte das ArbG in einem Kündigungsschutzprozess das Verfahren an den dort zuständigen Güterichter abgegeben. Die Parteien haben in der Sitzung vor dem Güterichter einen Vergleich geschlossen. Der Güterichter hat informell zu Protokoll gegeben, dass er für das Verfahren einen Gegenstandswert in Höhe von 7.494 EUR für angemessen erachte und für den Mehrwert des Vergleichs einen Wert in Höhe von 1.000 EUR. Auf Antrag der Parteien hat der Vorsitzende der Kammer nach Rückgabe der Akten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 7.494 EUR festgesetzt. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hat er abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt. Sie hat sich auf Zöller/Greger (ZPO, 35. Aufl., § 278 Rn. 35) berufen und ausgeführt, der Vorsitzende der Kammer sei für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts gar nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr der Güterichter. Das ergebe sich daraus, dass nur er den Wert der verglichenen Streitpunkte beurteilen könne. Der Güterichter sei aufgrund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i. S. v. § 63 Abs. 2 GKG geworden. Auch spreche die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren dafür, die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts dem Güterichter zu übertragen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen (14.1.26, 1 Ta 73/25, Abruf-Nr. 252850). Es machte deutlich, dass der Vorsitzende der Kammer des ArbG als erkennender Richter zuständig war, den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zu bescheiden. Ein Güterichter ist weder für die Streitwertfestsetzung noch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts zu einer Entscheidung befugt.