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  • · Fachbeitrag · Überblick

    Was ist eigentlich mit dem Güterichterverfahren?

    | Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (27.9.19, 13 Ga 55/19) verständigten sich kürzlich die Parteien auf Anregung des Gerichts darauf, ein Güterichterverfahren durchzuführen. Für den Fall des Scheiterns des Güterichterverfahrens wurde direkt ein neuer Kammertermin anberaumt. Das Verfahren ist selten. Doch wie läuft es eigentlich ab? Nachfolgend ein kurzer Überblick. |

     

    • § 54 Abs. 6 ArbGG Güteverfahren

    Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

     

    Dies bedeutet, dass das Güterichterverfahren ein gesetzliches und in § 54 Abs. 6 und § 54a ArbGG ausgestaltetes Mediationsverfahren vor den Arbeitsgerichten ist. In der Praxis wird für den Fall der „Abgabe“ an den Güterichter meist ein anderes Arbeitsgericht bestimmt, vor dem die Mediation versucht wird.

     

    Die Besonderheit gegenüber dem Gütetermin und dem sonstigen Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist, dass ein Güterichter nicht als entscheidungsbefugter Vorsitzender, sondern als Mediator zwischen den Parteien eine Konfliktlösung versucht (oder versuchen sollte) und im Fall des Scheiterns den Rechtsstreit an das abgebende Gericht zurückgibt.

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 212 | ID 46244937