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  • · Fachbeitrag · Betreuung

    Der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers nach dem RVG

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis der Berufsbetreuung üben vor allem Rechtsanwälte dieses Amt aus. In zwei Entscheidungen hat der BGH geklärt, wann der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt neben der Betreuervergütung nach § 1836 Abs. 2 i. V. m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG noch eine zusätzliche Vergütung nach dem RVG beanspruchen kann. |

     

    1. Die zusätzliche Vergütung hängt von anwaltspezifischen Aufgaben ab

    Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 RVG, § 5 Abs. 5 S. 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten gegenüber erbrachte Leistungen als Aufwendungen gesondert geltend machen, wenn diese zu seinem Beruf gehören. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies hat so auch der BGH entschieden (BGH 14.12.22, XII ZB 342/22, Abruf-Nr. 233883; 30.11.22, XII ZB 311/22, Abruf-Nr. 233379).

     

    2. Maßstab: Ein juristischer Laie würde einen Anwalt beauftragen

    Erforderlich ist, dass der Anwalt im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten erbringen muss, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dies ist insbesondere gegeben bei

    • der Vertretung des Betroffenen in einer nicht nur geringfügigen streitigen Angelegenheit, in der sich der Gegner ebenfalls von einem Rechtsanwalt vertreten lässt (z. B. bei Rückabwicklung eines geschlossenen Kaufvertrags, LG Rostock, BtPrax 13, 34),
    • Verhandlungen mit Behörden, die nicht alltägliche Rechtsfragen zum Gegenstand haben (BayObLG NJW 02, 1660).

     

    MERKE | Ein Aufwendungsersatzanspruch nach dem RVG kommt nur für die Tätigkeiten des anwaltlichen Berufsbetreuers im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise der Betreuung infrage (OLG Düsseldorf FGPrax 12, 117; OLG Schleswig NJW-RR 08, 91). Die Frage, unter welchen Umständen ein Betreuer diese Voraussetzungen erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Die Voraussetzungen sind jedenfalls erfüllt, wenn das AG bereits bei der Bestellung des Betreuers die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung getroffen hat, dass der Betreuer eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt (vgl. BGH NJW 12, 3728; NJW 11, 453; OLG Schleswig NJW-RR 09, 79; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 424). Es kommt dann nicht darauf an, ob im Betreuungsverfahren tatsächlich eine anwaltsspezifische Tätigkeit erfolgt. Trotzdem bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem RVG.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 64 | ID 49219927