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  • · Fachbeitrag · Anwaltlicher Verfahrenspfleger

    Betreuungssache: Vertragsprüfung führt regelmäßig zu höheren Gebühren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des RVG.
    • 2. Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 KostO (nun § 99 GNotKG).

    (BGH 25.2.15, XII ZB 608/13, Abruf-Nr. 175955)

     

    Sachverhalt

    Anwalt A hat als anwaltlicher Verfahrenspfleger im Rahmen seines Aufgabenkreises als Vertretung im Betreuungsverfahren Mietverträge geprüft. Dafür verlangt er die Festsetzung einer 1,8-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, berechnet aus einem Wert von 30 Mio. EUR gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S. 1 KostO a.F.

     

    Das AG holte ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein. Es hat den Geschäftswert auf der Grundlage einer zu erwartenden Steuerersparnis der Betroffenen auf weniger als ein Zehntel von 30 Mio. bemessen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Das AG hat die Vergütung des A deutlich geringer als beantragt festgesetzt. Auf die Beschwerde des A hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Vergütung auf der Grundlage eines Geschäftswerts von rund 6,8 Mio. EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des A. Er wendet sich nur noch gegen die Höhe des festgesetzten Geschäftswerts. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.