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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Verschenken Sie nicht die Terminsgebühr

    | Ein aktueller Fall des OLG Brandenburg belegt: Für Rechtsanwälte bzw. Rechtsdienstleister kann für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Es kann sich also lohnen, hierfür zu kämpfen. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angemeldet. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe zuvor mit einer Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch am 24.2.15 über seinen Widerspruch im Mahnverfahren gesprochen und hierbei insbesondere auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Die Klägerin hat den Inhalt eines solchen Gesprächs bestritten. Ihr Rechtsanwalt habe sich am 24.2.15 inhaltlich nicht erklären können.

     

    Das LG hat die geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr nicht festgesetzt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Diese sei nicht angefallen, weil nicht festgestellt werden könne, ob im besagten Telefonat tatsächlich über die Einrede der Verjährung gesprochen worden sei. Die Klägerin ist dem auch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten und hat unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihrer Mitarbeiterin vorgetragen, dass eine inhaltliche Besprechung im Telefonat nicht stattgefunden habe, da ihr Rechtsanwalt über den Sachstand in der Mahnbescheidsangelegenheit gar nicht informiert gewesen sei. Das OLG gab dem Beklagten Recht und setze die beantragte Terminsgebühr fest.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig (OLG Brandenburg 20.12.18, 6 W 129/18, Abruf-Nr. 209267). Die Mühe hat dem Beklagtenvertreter netto 35.715,60 EUR (!) eingebracht.

     

    Nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 3104 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dafür, dass er an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt.

     

    MERKE | Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll vor allem bereits verdient sein, wenn der Anwalt persönlich (nicht Angestellte; vgl. § 5 RVG) an auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucksache. 15/1971, 209). Dementsprechend sind an das Merkmal der ‒ auch telefonisch durchführbaren ‒ Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Terminsgebühr entsteht daher bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH RVG prof. 17, 135; RVG prof. 07, 20).

     

    Das OLG betont: Auch wenn der Inhalt des ‒ hier unstreitig ‒ geführten Telefonats im Detail umstritten ist, kann eine Kostenfestsetzung stattfinden. Denn im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben müssen oder unstreitig sind.

     

    Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt es zur Berücksichtigung eines Ansatzes vielmehr, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen.

     

    Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Weitere Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen (vgl. auch BGH RVG prof. 07, 109).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Terminsgebühr im Mahnverfahren steigert Umsätze, Sonderausgabe RVG prof. 01/2017, 19
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 133 | ID 45961733