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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Durch Telefonat ausgelöste Terminsgebühr unterliegt Kostenfestsetzung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Rechtsanwalt beantragt nach § 11 RVG, die Kosten gegen den eigenen (ehemaligen) Mandanten festzusetzen. Er macht unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr geltend, obwohl kein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat. Auf Nachfrage des Gerichts teilt der Anwalt mit, dass die Terminsgebühr durch Telefonate mit der Gegenseite entstanden ist (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG). Daraufhin setzt das Gericht die Terminsgebühr fest. Im Auftrag des ehemaligen Mandanten legt dessen (neuer) Rechtsanwalt Rechtsmittel gegen die festgesetzte Terminsgebühr ein und bestreitet mit Nichtwissen, dass der ehemalige Rechtsanwalt Gespräche mit der Gegenseite zur Beilegung des Rechtsstreits geführt hat. Bleibt es bei der Festsetzung? |

    1. Festsetzung der außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr möglich?

    Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine in einem gerichtlichen Verfahren entstandene gesetzliche Vergütung aus Anwaltsvertrag gegen den Mandanten gemäß § 11 RVG festsetzen zu lassen. Dabei gelten die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO und die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG).

     

    PRAXISTIPP | Der BGH (RVG prof. 08, 163) hat entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.