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  • · Fachbeitrag · Vorschuss

    Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen

    | Ein Pflichtverteidiger muss in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist. So hat es das LG Deggendorf in seinem Beschluss vom 13.3.19 entschieden (1 KLs 4 Js 5712/17, Abruf-Nr. 209269 ). |

     

    Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Rückforderungsverlangen der Staatskasse. Diese hatte von der an den Anwalt ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung einen Betrag von rund 300 EUR zurückgefordert, weil der Anwalt bei seinem Kostenfestsetzungsantrag eine Zahlung des Angeklagten von netto rund 1.000 EUR nicht angegeben habe. Dagegen hat der Anwalt ‒ erfolgreich ‒ Erinnerung eingelegt und vorgetragen, es sei zwar richtig, dass er brutto 1.200 EUR von der Frau des von ihm vertretenen Angeklagten als „Sicherheitsleistung“ erhalten habe. Diesen Betrag habe er jedoch wiedererstattet, weshalb es bei ihm zu keinem Vermögenszuwachs gekommen sei. Er habe das Mandat am 5.6.18 abgerechnet und dabei auch die Rücküberweisung der Sicherheitsleistung veranlasst. Diese sei am 6.6.18 ausgeführt worden.

     

    Nach Ansicht des LG ist es zwar zutreffend, dass der Anwalt bei Abrechnung seiner Pflichtverteidigervergütung die von Dritten erhaltene „Sicherheitsleistung“ ‒ es handelte sich um einen Honorarvorschuss mit bedingter Rückzahlungsvereinbarung ‒ hätte angeben müssen. Denn nur durch die Offenlegung solcher Vorschusszahlungen ist es dem dafür zuständigen Rechtspfleger möglich, eine Anrechenbarkeit zu prüfen. Dies gilt auch für Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart sei.

     

    Für den Bereich des PKH-Rechts ist aber anerkannt: Der Anwalt kann mit seiner Partei vereinbaren, dass bestimmte Zahlungen der Anrechnung entzogen werden oder ein Vorschuss nur für solche Ansprüche gezahlt wird, für die die Staatskasse nicht eintreten muss. Besteht zum Schluss eine Eintrittspflicht der Staatskasse ‒ was hier wegen des Freispruchs des Mandanten des Rechtsanwalts der Fall war ‒, durch den die Staatskasse auch für die Wahlverteidigergebühren einstandspflichtig wurde, kann die Partei vom Rechtsanwalt die Vergütung zurückverlangen. Es ist dann nicht anzurechnen.

     

    Die Entscheidung entspricht dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 58 Abs. 3 RVG, der sicherstellen soll, dass dann, wenn der Rechtsanwalt Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat, sich aus Kostendämpfungsgesichtspunkten sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ermäßigt. Dazu ist es erforderlich, dass der Rechtspfleger, der über die Anrechnung entscheiden muss, erfährt, welche Vorschüsse und Zahlungen geleistet worden sind.

     

    § 55 Abs. 5 S. 2 RVG enthält keine Ausnahmen, sodass auch ggf. zurückzuzahlende Vorschüsse angegeben werden. Dass aber für eine Anrechnung kein Raum ist, wenn der Vorschuss oder die Zahlung dem Mandanten/Dritten erstattet worden ist, liegt dann ebenso auf der Hand. Denn dann trägt das Argument der Kostenminimierung zugunsten der Staatskasse nicht mehr.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 128 | ID 45961732