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  • 06.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209269

    Landgericht Deggendorf: Beschluss vom 13.03.2019 – 1 KLs 4 Js 5712/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Deggendorf

    Az.:     1 KLs 4 Js 5712/17

    In dem Strafverfahren gegen

    1)
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt
    Rechtsanwalt

    2)
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt
    Rechtsanwalt

    3)
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt

    wegen Vergewaltigung u.a.

    erlässt das Landgericht Deggendorf - Erste Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter  am 13. März 2019 folgenden

    Beschluss

    Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers RA           wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 08.02.2019 aufgehoben.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2019 hat die Urkundsbeamtin bei dem Landgericht Deggendorf die an den Erinnerungsführer ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von brutto 276,29 € zurückgefordert. Zur Begründung wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Erinnerungsführer bei seinem Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der Pflichtverteidigergebühren eine Zahlung seiner Mandantschaft in Höhe von netto 1.008,40 € nicht angegeben habe.

    Mit der Erinnerung vom 14.02.2019, beim Landgericht Deggendorf eingegangen am 18.02.2019, hat RA ,     vorgetragen, dass es zwar richtig sei, dass er brutto 1.200,00 € von der Frau des von ihm vertretenen Angeklagten als „Sicherheitsleistung“ erhalten habe. Diesen Betrag habe er jedoch wieder erstattet, weshalb es durch die „Sicherheitsleistung“ bei ihm zu keinem Vermögenszuwachs gekommen sei. Die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 58 Abs. 3 RVG seien daher nicht gegeben.

    Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 22.02.2019 - nach entsprechender Stellungnahme des Bezirksrevisors - nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt.

    Die Strafkammer hat dem Erinnerungsführer mit Verfügung vom 04.03.2019 aufgegeben, zu erklären, wann die Rückzahlung der Sicherheitsleistung von 1.200,00 € an die Mandantschaft erfolgt sei. Diesbezüglich hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 08.03.2019 vorgetragen, er habe das Mandat am 05.06.2018 abgerechnet und dabei auch die Rücküberweisung der Sicherheitsleistung veranlasst. Diese sei bankmäßig dann am 06.06.2018 ausgeführt worden, was durch Vorlage eines entsprechenden Bankumsatzes mit Buchungs- und Wertstellungsdatum zum 06.06.2018 glaubhaft gemacht wird.

    II.

    Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung des Pflichtverteidigers RA          erweist sich auch als in der Sache begründet.

    Zwar trifft es zu, dass er Erinnerungsführer bei Abrechnung seiner Pflichtverteidigervergütung die von Dritten erhaltene „Sicherheitsleistung“ - es handelt sich wohl um einen Honorarvorschuss mit bedingter Rückzahlungsvereinbarung - in Höhe von 1.200,00 € unzweifelhaft hätte angeben müssen (vgl. die schon in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22.02.2019 zitierte Kommentarstelle bei Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, Rn. 6 zu § 55 RVG sowie die dortigen Ausführungen unter Randnummer 7 und zu § 58 unter Randnummern 19 ff., die sinngemäß auch für die Pflichtverteidigergebühren gelten). Denn nur durch die Offenlegung solcher Vorschusszahlungen kann dem dafür zuständigen Rechtspfleger die Möglichkeit zur Prüfung der Anrechenbarkeit eröffnet werden. Dies gilt auch für Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.

    Allerdings ist nachvollziehbar, dass jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung“ vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben hat. Für den Bereich des Prozesskostenhilferechtes ist es anerkannt, dass der Rechtsanwalt mit der von ihm vertretenen Partei Vereinbarungen treffen kann, dass bestimmte Zahlungen der Anrechnung entzogen werden oder ein Vorschuss nur für solche Ansprüche gezahlt wird, für die die Staatskasse nicht eintreten muss. Besteht zum Schluss eine Eintrittspflicht der Staatskasse - wie vorliegend durch den Freispruch des Mandanten des Erinnerungsführers, durch den die Staatskasse auch für die Wahlverteidigergebühren einstandspflichtig wurde - kann die Partei vom Rechtsanwalt die Vergütung zurückverlangen. Es erfolgt dann keine Anrechnung (vgl. Pöller/Härtl/Köpf, § 58 Rn. 19). So liegt es nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers vom 08.03.2019 auch im vorliegenden Fall. Aus der Datierung des Bankumsatzes ist nachvollziehbar, dass der Erinnerungsführer die Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 € brutto zugleich mit der Abrechnung des Mandates und Erstellung des Vergütungsfestsetzungsantrages vom 05.06.2018 veranlasst hat. Damit steht fest, dass vom Erinnerungsführer intendiert war, dass die Rückzahlung des Vorschusses noch vor Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren erfolgen wird. Eine Anrechnung hat daher zu unterbleiben, eine Rückforderung nach § 58 Abs. 3 Satz 2 RVG ist damit nicht veranlasst, so dass auf die Erinnerung der entsprechende Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 08.02.2019 aufzuheben war.

    III.

    Eine Kostenentscheidung unterbleibt, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

    RechtsgebietVorschussVorschriften§ 58 RVG