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  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Diese Rechte hat der Mandant bei Abrechnung und Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Immer wieder treten in der Praxis Probleme bei der Abrechnung von Vorschüssen auf. Dabei verstoßen Anwälte häufig nicht nur gegen Vergütungsvorschriften, sondern missachten auch berufsrechtliche Vorgaben. Der folgende Beitrag klärt auf, welche Rechte Mandanten in solchen Fällen haben und womit Anwälte rechnen müssen, wenn sie keine Schlussabrechnung vornehmen. |

    1. Der Anwalt muss bei Fälligkeit abrechnen

    Hat der Anwalt von seinem Recht auf einen Vorschuss nach § 9 RVG Gebrauch gemacht, gilt bei Eintritt der Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 RVG: Er muss nach § 10 Abs. 2 RVG eine ordnungsgemäße Schlussrechnung erstellen und darin die vereinnahmten Vorschüsse verrechnen. Einen danach verbleibenden Überschuss, also einen nicht verbrauchten Vorschuss, muss er umgehend zurückzahlen.

     

    Beachten Sie | Diese Verpflichtung ist sogar ausdrücklich berufsrechtlich in § 23 BORA (Abrechnungsverhalten) geregelt. Danach muss der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner Honorarvorschüsse unverzüglich abrechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszahlen. Die Pflicht zur Abrechnung besteht dabei unabhängig davon, ob sich ein Guthaben zugunsten des Mandanten oder gar eine Nachzahlung ergibt.