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  • · Fachbeitrag · Kein Automatismus

    PKH für Adhäsionskläger in der Revision

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Adhäsionskläger gehen oft davon aus, dass eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch in der Revisionsinstanz fortwirkt — gerade bei bestehender Vertretung als Nebenkläger. Der BGH stellt klar: PKH ist für jede Instanz gesondert zu beantragen. Wer das versäumt, riskiert erhebliche Kosten.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Angeklagte A war im Adhäsionsverfahren verurteilt worden, an die Adhäsionsklägerin K Schadenersatz zu leisten. Dagegen legte A Revision ein. K beantragte, ihr für die Revisionsinstanz PKH zu bewilligen und ihre Anwältin beizuordnen.

     

    Der BGH gab dem Antrag statt (15.4.26, 6 StR 42/26, Abruf-Nr. 253942). Die PKH wirkt nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Über den Antrag für die Revisionsinstanz war daher gesondert zu entscheiden. Die Anwältin war der K beizuordnen (§ 404 Abs. 5 S. 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO), weil auch A in der Revisionsinstanz anwaltlich verteidigt wurde (BGH 19.12.18, 4 StR 129/18, Abruf-Nr. 206525). Bestellt wurde die bereits als Nebenklagevertreterin tätige Anwältin (BGH 18.5.20, 6 StR 48/20, Abruf-Nr. 216370).