15.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206525
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.12.2018 – 4 StR 129/18
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Z. beigeordnet.
Gründe
1
Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz ( § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht ( § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO ; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 ) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
2
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind ( § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch einen Verteidiger vertreten wurde ( § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die nur vom Angeklagten eingelegte Revision – abgesehen von einer Änderung im Adhäsionsausspruch hinsichtlich eines anderen Adhäsionsklägers – gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 – 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke