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  • 15.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206525

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.12.2018 – 4 StR 129/18


    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:

    Tenor:

    Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Z. beigeordnet.



    Gründe

    1


    Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz ( § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht ( § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO ; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 ) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.


    2


    Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind ( § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch einen Verteidiger vertreten wurde ( § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die nur vom Angeklagten eingelegte Revision – abgesehen von einer Änderung im Adhäsionsausspruch hinsichtlich eines anderen Adhäsionsklägers – gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 – 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält.


    Sost-Scheible
    Roggenbuck
    Cierniak
    Bender
    Feilcke

    Vorschriften§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO, § 349 Abs. 2 StPO