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  • 01.07.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Auf der letzten Seite von „RVG professionell“ lesen Sie die Kernaussagen wichtiger Entscheidungen zum Gebührenrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zum Gebührenrecht

    Keine Gebührenerhöhung bei Verschaffung von Bruchteilseigentum, OLG Koblenz 26.6.08, 14 W 404/08, Abruf-Nr. 091939  

    Ein gemeinsamer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, der eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn mehrere Mandanten ihre individuellen Rechte aus ein- und demselben Vertrag geltend machen (hier: auf Verschaffung von Bruchteilseigentum). Zwischen den jeweiligen Rechten der Mandanten fehlt in diesem Fall eine Verknüpfung, die eine Gegenstandsidentität begründet. Die Ansprüche der Auftraggeber beruhen zwar auf demselben Vertrag. Dies reicht jedoch zur Bejahung eines gemeinsamen Gegenstands i.S. von Nr. 1008 VV RVG nicht aus, denn die jeweiligen Ansprüche sind auf Verschaffung von Bruchteilseigentum zu je ½ an die jeweiligen Kläger gerichtet. Vorliegend handelt es sich um Ansprüche, die den jeweiligen Klägern nur gesondert zustehen, womit sie nicht als Gesamtgläubiger auftreten. Dem anwaltlichen Mehraufwand wird durch die Addition der Werte der verschiedenen Gegenstände (§ 22 RVG) Rechnung getragen.  

     

    Prozesskostenhilfe umfasst Terminsgebühr für Folgesache, OLG Düsseldorf 29.1.09, II-10 WF 30/08, Abruf-Nr. 091940  

    Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn sich in dem Beschluss kein abweichender Zeitpunkt findet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen „abgeschlossenen Vergleich“ erfasst im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen über bislang nicht rechtshängige Ansprüche, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind. Hier gelten dieselben Überlegungen, die zu einer weiten Auslegung des Begriffs „Abschluss eines Vertrags“ i.S. von § 48 Abs. 3 RVG angeführt werden: Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesache soll vermieden werden, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müssten, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Diesem Bestreben würde es zuwider laufen, wenn die Prozesskostenhilfe zwar den Abschluss des Vergleichs auch über die Folgesache, nicht aber die im Zuge der vorangegangenen Erörterungen angefallene Terminsgebühr umfasst.  

     

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten, OLG Düsseldorf 24.2.09, II-10 WF 34/08, Abruf-Nr. 091941  

    Detektivkosten einer Partei sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dies ist der Fall, wenn eine vernünftige Partei an Stelle der Beklagten berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Kosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Dabei ist die Beeinflussung des Prozessausgangs regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit.  

     

    Eigener Anwalt für jeden Streitgenossen, BGH 3.2.09, VIII ZB 114/07, Abruf-Nr. 091942  

    Werden zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es jedem von ihnen grundsätzlich frei, sich im Verfahren von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen. Dies hat zur Folge, dass im Fall ihres Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten auch gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Im Einzelfall kann allerdings eine Ausnahme zu machen sein, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich ist. Denn dann ist es rechtsmissbräuchlich, einen eigenen Anwalt einzuschalten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 126 | ID 128110