Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.08.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Auf der letzten Seite von „RVG professionell“ lesen Sie die Kernaussagen wichtiger Entscheidungen zum Gebührenrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zum Gebührenrecht

    Auslagenanspruch des PKH-Anwalts, KG 31.3.09, 1 W 176/07, Abruf-Nr. 092647  

    Ist der Anwalt im Rahmen von PKH ohne Einschränkung beigeordnet, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten „gerichtsnahen“ Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld). Die Mitwirkung an der Mediationsverhandlung ist als Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG zu qualifizieren, da sie auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist; sie gehört auch als außergerichtliche Verhandlung gemäß § 19 Abs.1 S. 1 und 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug. Gleiches gilt für die hierdurch verursachten Auslagen des Rechtsanwalts. Ein Fall des § 17 Nr. 7a) oder d) RVG liegt nicht vor, da die beim LG Berlin als Mediatoren tätigen Richter keine Gütestelle i.S. der Vorschrift sind. Auch § 48 Abs. 4 S. 1 RVG kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei der Mitwirkung an einer Besprechung nicht um eine andere Angelegenheit handelt, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängt, sondern um eine Tätigkeit im Rechtsstreit.  

     

    Vorlage von Originalbelegen im Kostenfestsetzungsverfahren, OLG Köln 14.1.09, 17 W 201/08, Abruf-Nr. 092648  

    Die Vorlage von Originalbelegen für die geltend gemachten Reisekosten eines Angestellten (hier: des Prokuristen) der Partei zum Gerichtstermin ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erforderlich. Zwar handelt es sich dabei um ein formalisiertes Verfahren, welches klarer und praktikabler Berechnungsgrundlagen bedarf. Jedoch genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür reicht es aus, dass sich die Teilnahme des Angestellten am Gerichtstermin aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt.  

     

    Anrechnung bei mehreren Auftraggebern, LG Saarbrücken 31.3.09, 5 T 130/09, Abruf-Nr. 092649  

    Erhält der Anwalt für die Vertretung mehrerer Auftraggeber eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr, so ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr höchstens um den Gebührensatz von 0,75 zu kürzen ist. Bei der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern um einen Erhöhungsfaktor für die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr.  

     

    Erstattung von Auslagen für Ablichtungen, VG Stuttgart 3.4.09, 6 K 1058/09, Abruf-Nr. 092650  

    Auslagen der Rechtsanwälte für die Fertigung von Ablichtungen aus ihnen übersandten Behördenakten sind in der Regel nicht bereits mit den Gebühren abgegolten, sondern erstattungsfähig. Denn bei den Auslagen für solche Ablichtungen handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftskosten. Vielmehr ist nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. Nr. 7000 Ziff. 1a) VV RVG eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen festzusetzen, wenn deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies beurteilt sich - unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Anwalts für die Prozessführung - nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr.  

     

    Terminsgebühr bei Erledigung, OLG Koblenz 19.1.09, 14 W 30/09, Abruf-Nr. 092651  

    Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist für ihre Berechnung der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kommt es nicht an. Die bereits aus dem vollen Wert entstandene Terminsgebühr kann durch eine spätere Verringerung des Gegenstandswerts nicht zu Lasten des Anwalts gemindert werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 162 | ID 129633