01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Berichtigungspflicht
In seinem Beschluss vom 17.3.09 (BGH 17.3.09, 1 StR 479/06, NJW 09, 1984 ff.) hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wann eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO hinsichtlich falscher USt-Voranmeldungen greift. Obwohl es für die Entscheidung nicht darauf ankam, nahm der BGH den Fall zum Anlass, ausführlich zur Auslegung des § 153 AO Stellung zu beziehen. Hierin liegt die Brisanz des Beschlusses.
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Berichtigungspflicht
Im steuerstrafrechtlichen Verfahren führte § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) lange Zeit ein Schattendasein. Dies wird sich möglicherweise ändern, nachdem der BGH in den letzten Jahren in mehreren ...
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuerhinterziehung
Der Nichtunternehmer, der anstelle des tätigen Unternehmers Scheinrechnungen ausstellt und dem Leistungsempfänger übergibt, macht sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 18 Abs. 4b, 4a, 1, 2 und 3 UStG, § 14c ...
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Die strafrechtliche Aufarbeitung illegaler Beschäftigungsverhältnisse gewinnt an Bedeutung in der Rechtsprechung des BGH. Neben die Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Hinterziehung der Lohnsteuer tritt in solchen Fällen regelmäßig die nach § 266a StGB. Aufgrund der Sozialrechtsakzessorietät dieser Strafvorschrift (BGH 28.5.02, 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318; BGH 24.10.06, 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124, PStR 07, 28; BGH 24.10.07, 1 StR 160/07, BGHSt 52, 67) ist erforderlich, auch die beitragsrechtlichen ...
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Wer als Arzt dem Fiskus beharrlich Steuern in großem Umfang entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner ...
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Es ist bekannt, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal und nicht etwa mehrfach gewährt wird. Die Behauptung, die Kindergeldzahlungen - die zusammen mit dem Arbeitslohn überwiesen worden sind - nicht bemerkt zu ...
01.02.2010 · Fachbeitrag ·
Strafzumessung
Ganz grundsätzlich können Ordnungswidrigkeiten, die zur Ermöglichung und Verschleierung von Straftaten begangen werden, als bestimmter Strafverschärfungsgrund (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (BGH 10.11.09, 1 StR 283/09).