28.03.2014 · Nachricht · Bundesfinanzhof
Eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 S. 4 AO angeordneten Belehrungspflicht führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (BFH 8.1.14, X B 112/13, X B 113/13, Abruf-Nr. 140625; siehe auch BFH 23.1.02, XI R 11/01, BFHE 198, 7; BFH 19.12.11, V B 37/11, BFH/NV 12, 956).
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20.03.2014 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn ...
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20.03.2014 · Fachbeitrag ·
Verwertungsverbot
Der VGH Rheinland-Pfalz hat zwar in seiner Entscheidung vom 24.2.14 die Verwertbarkeit der angekauften Steuerdaten-CD noch für zulässig gehalten und die Verfassungsbeschwerde gegen einen auf diese Informationen ...
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Der Umgang mit Steuerstrafverfahren gegen den eigenen Mandanten wirft bei Steuerberatern erfahrungsgemäß folgende Fragen auf: Müssen und sollen überhaupt weitere Steuererklärungen abgegeben werden, solange der strafrechtliche Vorwurf noch nicht gekl ärt ist? Und wenn ja, welche Angaben sollen gemacht werden, um das Risiko zu vermeiden, dass sich daraus neue strafrechtliche Vorwürfe ergeben?
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Steufa-Praxis
Ein Mitarbeiter der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle prüfte einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Es lagen mehrere Kontrollmitteilungen vor. Danach fehlten in der Buchführung ganze Baustellen.
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Bei Lebensversicherungen können Steuerstundungseffekte genutzt werden, solange es während der vereinbarten Laufzeit zu keinen Rückzahlungen kommt. Grundsätzlich profitieren auch sogenannte Lebensversicherungsmäntel ...
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Geschäfte zwischen nur vorgeschobenen Strohleuten und Leistungsempfängern sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn Strohmann und Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen, mithin die Geschäfte nur zum Schein abgeschlossen wurden (BGH 29.1.14, 1 StR 469/13, Abruf-Nr. 140647 ; BGH 5.2.14, 1 StR 422/13, Abruf-Nr. 140762 ).