Aufgrund der sich aus § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ergebenden uneingeschränkten Vorfragenkompetenz der Strafgerichte beurteilen diese die Steuerrechtslage unabhängig von der Finanzgerichtsbarkeit. Entsprechendes gilt für Finanzgerichte, wenn es um für die Besteuerung relevante Straf(prozess-)rechtsfragen geht. Denn jene können sich über § 155 S. 1 FGO auf dieselbe Vorschrift berufen. „Derselbe“ Streitfall kann also von dem jeweiligen Spruchkörper unterschiedlich aufgefasst (§ 261 StPO, § 96 Abs. 1 S. 1 FGO) ...
Die Prüfungsanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil für die von ihr umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise Festsetzungsverjährung ...
Verliert ein Ehegatte aufgrund einer Straftat seinen Status als Beamter und seine Versorgungsansprüche, hat er gegen die gemeinsamen Versorgungsinteressen der Ehegatten gehandelt. Im Scheidungsverfahren ist der ...
Der BayVGH hat Beschwerden zurückgewiesen die sich gegen die Sicherstellungsverfügungen des Zollfahndungsamts richteten (BayVGH 17.9.15, 10 CS 15.1435, Abruf-Nr. 146021 )
Wird eine Auskunft aus den Behördenakten in einem konkreten Besteuerungsverfahren erteilt sowie eine Abschrift des Steuerbescheids ausgereicht, ist das eine „besondere Form der Akteneinsicht“ (FG München 8.7.
Der Antragsteller, der verhindern will, dass ihm seine Fliegerlizenz aufgrund einer Verurteilung im Steuerstrafverfahren abgesprochen wird, kann sich nicht darauf berufen, dass Steuerhinterzieher – soweit sie in ...
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Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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„Arbeitgeber“ ist der eingetragene Inhaber einer Einzelfirma nur dann, wenn die Arbeitnehmer ihm persönlich gegenüber zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet sind; im Fall einer GmbH genügt hingegen die bloß formale Organstellung als Geschäftsführer (OLG Braunschweig 27.5.15, 1 Ss 14/15, Abruf-Nr. 146023 ).