In seiner neuesten Entscheidung hat der BGH die Wertgrenze zum Erreichen des „großen Ausmaßes“ verschärft (BGH 27.10.15, 1 StR 373/15, PStR 16, 63 ff.). Danach ist nun die Schwelle zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bereits bei 50.000 EUR überschritten – analog zum Betrug nach § 263 StGB. Im Folgenden wird noch einmal kritisch der Argumentation des BGH gefolgt, der die strukturellen Unterschiede der Steuerhinterziehung (§ 370) und des Betrugs (§ 263 StGB) hervorhebt, im Ergebnis jedoch den ...
Weniger als 4 Jahre nach dem SchwarzGBekG vom 28.4.11 wurde mit Wirkung zum 1.1.15 das Recht der Selbstanzeige durch das AO-ÄndG 2015 (BGBl I 14, 2415) erneut verschärft. Die Neuregelung der §§ 371, 398a AO hat ...
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsfrage, „für welche Dauer der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 5 AO eingreift“, ist nach Ansicht des BFH nicht klärungsbedürftig.
Der BFH hat eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 10.12.15 (4 K 1449/14, PStR 16, 56) bestätigt. Die Revision sei weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
Die mit Haftsachen betrauten Gerichte müssen sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft eingehend mit den einzelnen Voraussetzungen auseinandersetzen und diese auf hinreichend gesicherter ...
Nach § 10 BpO darf die Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts erst nach Unterbrechung und Belehrung fortgesetzt werden. Sofern die Finanzbehörden ...
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Hat der Betriebsprüfer während der Betriebsprüfung Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat nach § 369 AO, an der der Steuerpflichtige als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt ist, muss er sich an die für die Bearbeitung der Straftat zuständige Stelle wenden. Innerhalb der Finanzverwaltung sind dies die BuStra und die Steufa, außerhalb der Finanzverwaltung die StA.