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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    AEAO zu § 153 AO neu geregelt

    von RA Dr. Tobias Schwartz, FA StR, und RA StB Dr. Andreas Höpfner, FA StR, beide Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Am 23.5.16 hat das BMF das in der Praxis bereits seit Längerem erwartete Schreiben veröffentlicht (BStBl I 16, 490), durch das in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung eine bislang nicht vorhandene Regelung zu § 153 AO eingefügt wurde. Wie bereits der im Juni 2015 vorgelegte Diskussionsentwurf soll die neue Regelung im AEAO insbesondere bei der Abgrenzung zwischen § 153 AO und der Selbstanzeigeregelung nach § 371 AO helfen. |

    1. Vergleich mit der Entwurfsfassung

    Die Kernaussagen waren bereits in dem Entwurf aus Juni 2015 (Schauf/Schwartz, PStR 15, 248) enthalten. Auffällig ist jedoch, dass anders als in der Entwurfsfassung gänzlich auf Beispielfälle verzichtet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit wären insoweit insbesondere konkrete Angaben zur Dauer der Zeitspanne wünschenswert gewesen (wie in Tz. 5.1 der Entwurfsfassung vorgesehen), die dem Steuerpflichtigen bis zur Abgabe der Anzeige nach § 153 AO zuzugestehen ist. Auf der anderen Seite wurden in der Entwurfsfassung bestehende Unschärfen bzw. Widersprüche zur Rechtsprechung behoben. Für die Praxis künftiger Anzeigen nach § 153 AO sind im Vergleich mit der Entwurfsfassung insbesondere zwei Aussagen hervorzuheben, die Eingang in den AEAO gefunden haben:

     

    • Die Anzeige sowie Berichtigung durch den Steuerpflichtigen sind in den Fällen, in denen Fehler durch die Betriebsprüfung festgestellt werden, für die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Steuerarten und Prüfungszeiträume entbehrlich (Tz. 3).
       

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