Nach Art. 26 VO Nr. 1346/2000 kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.
Finanzbehörden versagen mitunter vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung vom 18.12.14 (C-131/13, Italmoda PStR 15, 163 f.) den Vorsteuerabzug. Das daraus entstandene, nicht legitimierte, europäische ...
Die Angeklagte bezog für ihr Kind Kindergeld von der Familienkasse. Hierbei bestätigte die Angeklagte durch Unterschrift, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld“ erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen ...
Das FG Baden-Württemberg (4.5.16, 1 K 4060/14, Abruf-Nr. 189883 ) weist darauf hin, dass bei einem Sorgfaltspflichtverstoß des steuerlichen Beraters keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das Verfahren hatte auch strafrechtliche Berührungspunkte, denn parallel kam es auch zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Beim FA ging eine anonyme Anzeige ein: In der Anzeige wurde detailliert geschildert, auf welchen Baustellen ein gewisser Fliesenleger Schwarzarbeiten verrichtet haben sollte. Das FA ging der Sache auf den Grund – mit ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Das KG Berlin rügt, dass sich das LG nicht hinreichend mit dem Sachverhalt befasst habe, und hebt den Haftbefehl auf. Es genügt nicht, dass das LG festhält, ein Rückreisewille des Angeklagten könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden“. Vielmehr gilt: Die Tatsachen, die die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft zwingend erfordern, müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und sind beweiskräftig festzustellen.