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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Die möglichen berufsrechtlichen Folgen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

    von RA Frank M. Peter, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Darmstadt/Frankfurt a.M.

    | Das Gericht muss im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen die einem angeklagten Steuerberater wegen der strafrechtlichen Verurteilung drohenden berufsrechtlichen Folgen berücksichtigen und würdigen - so der BGH. Eine bloße Erörterung des § 70 StGB genügt dem nicht. |

     

    Sachverhalt

    Das LG Kassel hatte einen Steuerberater wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (LG Kassel 28.9.15, 3 KLs 4279/11). Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Strafausspruch hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand (BGH 27.7.16, 1 StR 256/16, Abruf-Nr. 188379). Das LG Kassel hatte im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen (BGH 11.4.13, 2 StR 506/12, NStZ 13, 522 m. w. N). Wird ein Steuerberater wegen einer - versuchten - Steuerhinterziehung verurteilt, kann das gemäß § 89 Abs. 1 StBerG, § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 m. w. N.).

     

    Steht die Möglichkeit eines Verlusts der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund. Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt. Der Senat konnte daher nicht ausschließen, dass das LG zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung gehören zum festen Repertoire eines jeden Verteidigers. Entsprechendes muss auch für das Tatgericht gelten, insbesondere für den Fall des möglichen Verlusts des Arbeitsplatzes oder der Stellung als Beamter.

     

    In dem vorliegenden Beschluss stellt der BGH erneut klar, dass es schon allein bei der Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes einer entsprechenden Würdigung im Rahmen der Strafzumessung bedarf. Entsprechend und nachvollziehbar genügt die Prüfung eines möglichen Berufsverbots gemäß § 70 StGB nicht. Die Feststellungen hinsichtlich des möglichen Berufsverbots berühren nicht die Strafzumessung.

     

    Den Verlust des Berufs muss das Gericht nicht ausdrücklich erwähnen und würdigen. Die Folgen daraus bzw. die Berücksichtigung der objektiven Auswirkungen des tatsächlichen Verlusts bzw. des drohenden Verlusts reichen ebenso aus. Es genügt, wenn beispielsweise das Tatgericht den Verlust des Unternehmens des Angeklagten durch die objektiven Anknüpfungspunkte wie die Beschlagnahme des Warenbestands, die Kontosperrung durch die Banken und die Insolvenzanmeldung sowie die persönliche Haftung und den Druck durch die mediale Berichterstattung, dem der Angeklagte ausgesetzt war, als „vorweggenommene Bestrafung“ erkennbar strafmildernd berücksichtigt, so der BGH mit Urteil vom 7.11.07 (1 StR 164/07, wistra 08, 58).

     

    Im vorliegenden Fall wäre zusätzlich noch an die Hinterziehungshaftung nach § 71 AO zu denken gewesen. Der Angeklagte kann zum Haftungsschuldner werden, was strafmildernd zu berücksichtigen wäre, wenn er im Gesamtgeschehen lediglich eine untergeordnete Rolle spielte und am Erfolg der Taten nur in geringem Umfang beteiligt war. Vorliegend wurde der Angeklagte „nur“ wegen einer Beihilfe verurteilt. Eine untergeordnete Rolle ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 313 | ID 44376180

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