Ein Steuerpflichtiger, der Umsatzsteuer zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, kann die Erstattung der Umsatzsteuer nicht von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen. Darauf weist das FG Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 17.8.16 (7 K 7246/14) hin. (CW)
Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung bisher nicht erklärte, dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge bekannt, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung ...
Der Rechtsanwalt und Notar hat versucht, seine Einnahmen zu sichern, indem er einem Bauunternehmer einen Rabatt für Beurkundungen gewährte. Das ging gründlich schief.
Ist die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, kann die Mitteilung unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen. Danach gilt hier hinsichtlich sämtlicher Einfuhren die zehnjährige Festsetzungsfrist (Art. 221 Abs. 4 ZK i. V. mit § 169 Abs. 2 S. 2 AO) – so das FG Baden-Württemberg. Dies gilt aber nicht ausnahmslos.
Bei der Ermessensentscheidung können verschiedene Umstände berücksichtigt werden, die entweder zu einer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an den Bevollmächtigten führen.
Die deutschen Strafverfolgungsbehörden dürften aus angekauften Steuer-CDs erlangte Erkenntnisse auch dann verwenden, wenn der Erstellung der Daten-CD eine Straftat zum Nachteil einer Bank zugrunde liegt.
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Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei der Umsatzsteuerhinterziehung ist immer wieder Gegenstand von BGH-Entscheidungen. Mit Beschluss vom 6.4.16 hat der BGH nun nochmals verdeutlicht, dass bei Umsatzsteuervoranmeldungen der Taterfolg der Steuerverkürzung erst eintritt, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.