Ein US-amerikanischer Staatsbürger hatte seine Einkünfte als Manager des zivilen Gefolges der US-Stationierungstruppen nicht ausdrücklich in der deutschen Steuererklärung angegeben. Allerdings wurden diese – über die aus US-Steuererklärungen bekannten – Einkünfte vom FA im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Hierzu weist das FG Hessen darauf hin, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vorliege (3.6.19, 2 K 534/16, Abruf-Nr. 216354 ).
Bei Außenprüfungen ist die Anforderung von Dokumenten und Belegen gem. § 200 Abs. 1 AO an der Tagesordnung. Diese sind für die Betriebsprüfung (BP) deswegen wichtig, weil sie hierdurch Geschäftsvorfälle – ...
Die Schätzungsmethode stellt eine Tatsachenfeststellung des FG dar, an die der BFH gebunden ist. Allerdings muss das FG den Beteiligten einen Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO erteilen, wenn es eine Schätzungsmethode ...
Das FG Münster hat in einer Entscheidung vom 25.2.20 (5 K 795/17 U,
Abruf-Nr. 215125 ) zur Bindungswirkung einer sog. tatsächlichen Verständigung ausgeführt. Das Gericht wies dabei die Klage ab, weil – entgegen der Ansicht des Klägers – im Hinblick auf die Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen eine solche wirksame Verständigung vorlag. Formelle Mängel im Hinblick auf die geschlossene Verständigung
waren für das Gericht weder vorgetragen worden noch erkennbar.
Die Belastung von Unternehmen und Steuerberatern durch Betriebsprüfungen ist häufig groß, zumal ein Trend der Prüfer zu erkennen ist, eigentliche Prüfungstätigkeiten (etwa das Heraussuchen von Rechnungen aus den ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Das FG Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es selbstständigen Buchhaltern nach dem StBerG nicht gestattet ist, USt-Voranmeldungen für ihre Mandanten abzugeben. Ein Buchhalter, der solche USt-Voranmeldungen erstellt, leistet daher unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen (30.10.19, 4 K 1715/18, Abruf-Nr. 215155 ).