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  • · Fachbeitrag · Steueramnestie

    Beratungskosten: BFH verneint Abzugsfähigkeit

    von Dr. Marko Matthes, LL.M.oec., RiFG Köln

    Die teils beträchtlichen Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Steueramnestie 2004/2005 nach dem StraBEG entstanden sind, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden (BFH 20.11.12, VIII R 29/10, Abruf-Nr. 130771).

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit drei Argumenten: Soweit die Aufwendungen nicht die Ermittlung der Einnahmen, sondern die Erstellung der Amnestieerklärung betrafen, sollen sie keine Werbungskosten darstellen. Aufgrund der dem System des EStG fremden Regelungen des StraBEG (pauschale Abgeltungswirkung; Fiktion des Amnestiebetrags als ESt-Zahlung) könne es sich nicht um berücksichtigungsfähige Erwerbsaufwendungen handeln.

     

    Des Weiteren wird auch der Charakter als Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis Ende 2005 geltenden Fassung abgelehnt. Da sich die Amnestieberatung primär auf die Erlangung von Straffreiheit und nicht auf ein Besteuerungsverfahren bezog, sei der Anwendungsbereich der Entlastungsregelung nicht eröffnet.

     

    Das die Entscheidung prägende Argument ist Folgendes: Mit dem StraBEG wurde der Zweck einer vereinfachten und damit fiktiven Ermittlung der nachzuerklärenden Einnahmen unter Anwendung eines pauschalen Abschlags von 40 % der Bruttoeinnahmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG) verfolgt. Damit sollen „alle denkbaren Abzüge“ (BT-Drucks. 15/1521, 11), die in einem regulären Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen und auch im Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen „angefallen sind“, pauschal abgegolten sein. Unter derartigen „angefallenen“ Aufwendungen versteht der BFH auch die Beratungskosten, die außerhalb des Amnestiezeitraums (1993 bis 2002) bezahlt oder wirtschaftlich entstanden sind. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des zeitlichen Anfalls des Aufwands sei sachlich nicht gerechtfertigt.

     

    Praxishinweis

    Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch der Vorsteuerabzug aus der Honorarrechnung bezüglich der Amnestieberatungskosten versagt wird, da es an einem hinreichenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang des Leistungsbezugs mit der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen mangele (FG Münster 26.5.11, 5 K 1388/09 U, EFG 11, 1663; grundlegend hierzu jüngst EuGH 21.2.13, C-104/12, PStR 13, 84).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Preising/Kiesel, Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, PStR 06, 41
    • Matthes, FG Düsseldorf deklariert Beratungskosten als Sonderausgaben, PStR 08, 286
    • Matthes, Abzugsfähigkeit von Beratungskosten abgelehnt, PStR 10, 117
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 112 | ID 38738560

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