Wenn ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden ist, ist jede neue haftrechtliche Entscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen.
Dass es sich bei der Verschleierung der die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Milchlieferungen durch Verrechnung dieser Lieferungen mit Referenzmengen anderer Erzeuger um eine Steuerhinterziehung gehandelt hat ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist ...
Mit Wirkung ab 30.10.2012 gilt nach der Neufassung der Nr. 132 Abs. 2 AStBV 2013 Folgendes: Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige ...
Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 15.11.12 in Berlin wurde sich unter TOP II.9 mit der Einführung des Straftatbestands der Datenhehlerei befasst (Berichterstatter: Hessen).
Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ...
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Adressat einer unrichtigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen kann auch ein FG sein, wenn es im Rahmen einer auf die Aufhebung eines Bescheids zur ESt abzielenden Klage steuererhebliche Feststellungen und Entscheidungen wie eine Finanzbehörde zu treffen hat (OLG München 24.7.12, 4St RR 099/12, Abruf-Nr. 123122 ).