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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Finanzgericht als Adressat falscher Angaben

    von RA Dr. Tilman Reichling, Frankfurt a.M.

    Adressat einer unrichtigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen kann auch ein FG sein, wenn es im Rahmen einer auf die Aufhebung eines Bescheids zur ESt abzielenden Klage steuererhebliche Feststellungen und Entscheidungen wie eine Finanzbehörde zu treffen hat (OLG München 24.7.12, 4St RR 099/12, Abruf-Nr. 123122).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte begründete eine Klage zum FG wahrheitswidrig damit, dass die den Änderungsbescheiden zur ESt zugrunde liegende Feststellung, er lebe von seiner Ehefrau getrennt, unzutreffend sei und diese Bescheide daher aufzuheben seien. In dem daraufhin wegen Steuerhinterziehung durchgeführten Strafverfahren nahm der Angeklagte die Klage zum FG in der Hauptverhandlung vor dem AG zurück. Das AG verurteilte ihn wegen versuchter Steuerhinterziehung.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG München ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich wegen versuchter Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Denn das FG sei eine „Behörde“ i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Bei der den Begriff der „Behörde“ definierenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 AO handele es sich nicht um eine gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB vorrangige Norm, da sie außerhalb der von § 369 Abs. 2 AO für spezieller erklärten Strafvorschriften der Steuergesetze (§§ 369 ff. AO) stehe und deshalb die im allgemeinen Strafrecht geltenden Rechtsgrundsätze nicht verdränge. Adressat einer unrichtigen Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen könne somit auch ein FG sein, wenn es im Rahmen einer auf die Aufhebung eines Bescheids zur ESt abzielenden Klage steuererhebliche Feststellungen und Entscheidungen wie eine Finanzbehörde zu treffen habe.

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