Wegen der Abhängigkeit der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Akzessorietät nicht, dass bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Steuerschuld bereits wirksam festgesetzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steueranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand bzw. bestanden hat (FG Köln 24.11.14, 13 V 2905/14).
Bei der Ausübung des Erschließungsermessens, d.h. bei der Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist die Ermessensausübung dahingehend vorgeprägt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, ...
Ein sehr zügig – drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden – gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende ...
Nach § 42 Abs. 1 BeamtenStG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gemä ß § 42 Abs. 2 BeamtStG hat – wer gegen dieses Verbot verstößt – das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat ...
Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner nicht gehemmt. Die Außenprüfung richtet sich unmittelbar und ...
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verpflichten Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln ...
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Die Anforderungen an einen Wohnsitz sind erfüllt, wenn einem Steuerpflichtigen eine eigene, vollständig eingerichtete Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht und von ihm im Streitjahr tatsächlich genutzt wurde. In welchem zeitlichen Umfang der Steuerpflichtige die Wohnung im Streitjahr genutzt hat, ist dagegen unerheblich (FG Baden-Württemberg 19.9.14, 3 K 4682/10, Abruf-Nr. 144488 ).